Schon wieder Facebook, schon wieder Fotos – schon wieder ein Fall für die Justiz: Wer Fotos zur politischen Werbung ohne die Zustimmung der darauf erkennbar abgebildeten Personen im Facebook veröffentlicht (etwa auf der Fanpage einer Partei), verarbeitet unzulässig personenbezogener Daten und verstößt gleich gegen mindestens zwei Normen: Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 23 Abs. 2 KUG.
Das stellte die 10. Kammer des VG Hannover fest (VG Hannover, Urteil vom 27.11.2019, Az. 10 A 820/19).
Beteiligte wollen nicht im Facebook erscheinen
Eigentlich war es eine harmlose Situation: Eine Veranstaltung im Jahr 2014, bei der es um den Bau einer Ampelanlage ging, die das Überqueren einer vielbefahrenen Straße erleichtern sollte. An dieser Veranstaltung nahmen nach Presseberichten etwa 70 Personen teil, darunter die Eheleute S. Über die Veranstaltung wurde auch in der Presse berichtet, auch mit Bildern, auf denen die Eheleute S. zu erkennen sind. Soweit die Vorgeschichte.
Vier Jahre später wird dann endlich der Bau der Ampelanlage realisiert und die Ortsgruppe einer Partei, die sich darüber freut, postet eines der Bilder der damaligen Veranstaltung auf ihrer Fanpage bei Facebook, setzt ein aktuelles Bild von der Baustelle (2018) daneben und kommentiert: „Zwischen den Fotos liegen vier Jahre, in denen die Anwohner die Hoffnung auf eine Realisierung der Ampel … nicht aufgegeben haben. Jetzt wird das Projekt endlich umgesetzt. Eine gute Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit“.
Ende gut, alles gut? Nicht ganz. Die Eheleute S. sind nämlich mit dieser Verwendung des Bildes nicht einverstanden: Sie fordern Entfernung – darauf geht die Partei ein – und lassen zusätzlich eine Verwarnung aussprechen, dergestalt, dass sie der Partei vorwerfen, gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen zu haben, was diese bestreitet. Schlussendlich landet der Streit vor dem Verwaltungsgericht Hannover.
Verstoß gegen Datenschutz-Grundverordnung
Das entschied nun in der Sache zugunsten der Eheleute S. Tatsächlich sei die Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO formal korrekt erfolgt und auch inhaltlich wohlbegründet, denn
- stellt die Veröffentlichung des Fotos auf der Facebook-Fanpage eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der abgebildeten Personen dar (Art. 2 Abs. 1, Artikel 4 Nrn. 1 und 2 DSGVO),
- liegt eine Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 2 und 3 DSGVO nicht vor und
- ist der Ortsverein der Partei als Betreiber der Fanpage bei Facebook für die Datenverarbeitung auch der Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Insoweit war die Veröffentlichung rechtswidrig, unabhängig davon, so das Gericht, ob man sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit am 1907 erlassenen „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG) orientiert oder aber an der 111 Jahre später in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sowohl nach § 23 Abs. 2 KUG als auch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und f DSGVO war die Veröffentlichung des Fotos unrechtmäßig. Somit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der ausgesprochenen Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO vor.
Geht rasch und erspart Ärger: Verpixelung
Was für Lehren lassen sich daraus nun ziehen? Wer ein Foto im Facebook veröffentlichen will, auf denen Personen erkennbar sind, deren Erlaubnis weder vorliegt noch eingeholt werden kann, muss sie unkenntlich machen, also mit Hilfe gängiger Bildbearbeitungssoftware eine Verpixelung der Gesichter vornehmen. Das geht schnell und günstig. Ein Verfahren hingegen ist lang – und kann teuer werden.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.