Wie einer Pressemitteilung des BGH vom 7.6.2011 zu entnehmen ist hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom gleichen Tage BGH entschieden, dass die Beklagte, die Herausgeberin der „Bild-Zeitung“ ein Foto veröffentlichen durfte, auf dem ein mittlerweile rechtskräftig verurteilter Terrorist erkennbar und ohne Verpixelung abgebildet wurde.
Was war bisher geschehen?
Der Kläger, hat die Bild-Zeitung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Denn die „Bild“ hatte im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung des jetzigen Klägers ein Foto veröffentlicht. Überschrieben war das Foto, auf dem das Gesicht des Klägers klar zu erkennen war mit der Überschrift „Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!“.
Nach der sitzungspolizeilichen Anordnung gemäß § 176 GVG waren während der damaligen Hauptverhandlungen Abbildungen des Angeklagten untersagt, die ihn in nicht verpixelter Weise zeigten.
Erst in der Revisionsinstanz vor dem unter anderem für das Persönlichkeitsrecht zuständigen VI. Zivilsenat gaben die Richter der „Bild“ Recht. Sie urteilten, dass dem Kläger kein Anspruch zustehe, der auf „Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung“ gerichtet ist.
Im Kern stellen die Richter bei ihrer Urteilsfindung nach unserer Ansicht auf das, den §§ 22 und 23 KUG zu Grunde liegende, Stufensystem ab:
Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht etc. werden, wie dies § 22 KUG zum Ausdruck bringt. Hierzu besteht allerdings dann eine Ausnahme, wenn es sich um Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, § 23 KUG.
In der hier besprochenen Entscheidung nahmen die Richter an, dass es sich um einen Bereich der Zeitgeschichte handele und ein enormes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Hier hinter müsse – so die Karlsruher Richterschaft – das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und jetzigen Klägers zurücktreten. Ebenso wird klargestellt, dass auch die sitzungspolizeiliche Maßnahme nicht dazu führen kann, dass die Ausnahme des § 23 KUG eingeschränkt wird.
Denn, so die Pressemitteilung, es sei nämlich zu berücksichtigen,
„dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.“
Auch diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Abbildungen, immer auch eine Frage ist, wie sich der Abgebildete der Presse gegenüber verhält und in wieweit das Öffentliche Interesse an einer Berichterstattung besteht. In diesem Fall konnte sich der Angeklagte gerade nicht darauf verlassen durch die Anordnung nach § 176 GVG vor einem „Blitzlichtgewitter“ geschützt zu sein. Das Interesse der Öffentlichkeit über geplante Terroranschläge und die Mitglieder von Terrorgruppen überwiegt. (cs)
Wie einer Pressemitteilung des BGH vom 7.6.2011 zu entnehmen ist hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom gleichen Tage BGH entschieden, dass die Beklagte, die Herausgeberin der „Bild-Zeitung“ ein Foto veröffentlichen durfte, auf dem ein mittlerweile rechtskräftig verurteilter Terrorist erkennbar und ohne Verpixelung abgebildet wurde.
Was war bisher geschehen?
Der Kläger, hat die Bild-Zeitung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Denn die „Bild“ hatte im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung des jetzigen Klägers ein Foto veröffentlicht. Überschrieben war das Foto, auf dem das Gesicht des Klägers klar zu erkennen war mit der Überschrift „Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!“.
Nach der sitzungspolizeilichen Anordnung gemäß § 176 GVG waren während der damaligen Hauptverhandlungen Abbildungen des Angeklagten untersagt, die ihn in nicht verpixelter Weise zeigten.
Erst in der Revisionsinstanz vor dem unter anderem für das Persönlichkeitsrecht zuständigen VI. Zivilsenat gaben die Richter der „Bild“ Recht. Sie urteilten, dass dem Kläger kein Anspruch zustehe, der auf „Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung“ gerichtet ist.
Im Kern stellen die Richter bei ihrer Urteilsfindung nach unserer Ansicht auf das, den §§ 22 und 23 KUG zu Grunde liegende, Stufensystem ab:
Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht etc. werden, wie dies § 22 KUG zum Ausdruck bringt. Hierzu besteht allerdings dann eine Ausnahme, wenn es sich um Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, § 23 KUG.
In der hier besprochenen Entscheidung nahmen die Richter an, dass es sich um einen Bereich der Zeitgeschichte handele und ein enormes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Hier hinter müsse – so die Karlsruher Richterschaft – das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und jetzigen Klägers zurücktreten. Ebenso wird klargestellt, dass auch die sitzungspolizeiliche Maßnahme nicht dazu führen kann, dass die Ausnahme des § 23 KUG eingeschränkt wird.
Denn, so die Pressemitteilung, es sei nämlich zu berücksichtigen,
„dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.“
Auch diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Abbildungen, immer auch eine Frage ist, wie sich der Abgebildete der Presse gegenüber verhält und in wieweit das Öffentliche Interesse an einer Berichterstattung besteht. In diesem Fall konnte sich der Angeklagte gerade nicht darauf verlassen durch die Anordnung nach § 176 GVG vor einem „Blitzlichtgewitter“ geschützt zu sein. Das Interesse der Öffentlichkeit über geplante Terroranschläge und die Mitglieder von Terrorgruppen überwiegt. (cs)