Das Landgericht Köln hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) im Wege einer einstweiligen Verfügung aktuell entschieden (LG Köln, Beschluss v. 13.2.2012, Az. 28 O 44/12, ohne Begründung, da per Eilbeschluss ergangen, nicht rechtskräftig), dass es unzulässig ist, einen Verkäufer auf eBay innerhalb einer negativen Bewertung als „Abzocker!“ zu bezeichnen.
Dies jedenfalls dann, wenn für diese Unmutsbekundung kein Anlass besteht.
Transaktion war gar nicht durchgeführt worden
Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit darin, dass die zu bewertende eBay-Transaktion überhaupt nicht durchgeführt worden war. Der Käufer war vielmehr vor Bezahlung und auch vor Übersendung der Ware vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation von „Abzocke!“, ein Begriff der eine Übervorteilung oder ein „über den Tisch ziehen“ im finanziellen Sinne suggeriert, auch vor dem Hintergrund einer großzügigen Anwendung der Meinungsfreiheit beim besten Willen nicht die Rede sein kann.
Käufer muss Ebay-Bewertung löschen
Das sah auch das Landgericht Köln so und hat dem Käufer die öffentliche Behauptung per einstweiliger Verfügung verboten. Dem Antragsgegner droht bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €. Hervorzuheben ist, dass das Landgericht Köln die Beschimpfung für so einschneidend befand, dass es einen Streitwert von 10.000 € angesetzt hat.. Auf den Täter der öffentlichen Diffamierung kommen nun Kosten von ca. 2.000 € zu.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
„Auch wenn es in dem im vorliegenden Fall „nur“ um eine negative Bewertung bei eBay geht, zeigt die Entscheidung des Landgerichts Köln, dass sich Unternehmer nicht alles gefallen lassen müssen und vor allem auch, dass die Gerichte das Problem rechtswidriger öffentlicher Äußerungen ernst nehmen, egal an welcher öffentlichen Stelle sie getätigt werden.“