Immer wieder berichten wir über Fälle unlauterer Werbung von „Anlegerschutzkanzleien“ oder anderer Medien, die sich – tatsächlich oder nur vorgeblich – dem Verbraucherschutz verschrieben haben.
Mit Kapitalanlagerecht kann man schnell viel Geld verdienen
Kapitalanlagerecht ist eines der anwaltlichen Themengebiete, in denen Kollegen mit Geschäftsinn und wenig Skrupel schnell viel Geld verdienen können.
Aufgrund der oft hohen Investitionssummen existieren zahlreiche potentielle Mandanten, deren “Betreuung” aufgrund der Vergleichbarkeit der Fälle keine individuell abgestimmte anwaltliche Arbeit im Einzelfall erfordert, sondern oft mithilfe von vorgefertigten Schreiben und Klageschriften “geleistet” werden kann.
Hinzukommt, dass viele Anleger eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten der anwaltlichen Beratung – unabhängig von deren Erfolg – übernehmen.
Grundvoraussetzung für den Geldsegen ist aber natürlich ein – möglichst skandalträchtiger – Fall, in dem – möglichst viele – Anleger außergerichtlich beraten oder bestenfalls in einem Gerichtsverfahren vertreten werden können. Existiert ein solcher Fall nicht, setzt der findige “Anlegerschutzanwalt” alles daran, einen solchen zu schaffen.
Manchmal gibt es gute Gründe, an den Erfolgsaussichten eines Investments zu zweifeln. Diese müssen noch nicht einmal in einem bösen Willen des Anbieters liegen. Eine anwaltliche Beratung ist daher oft ein empfehlenswerter Schritt. Die Hartnäckigkeit, mit der bestimmte Kanzleien unter Missachtung grundlegender gesetzlicher Vorschriften Werbung um Mandate betreiben, zeigt allerdings auch, wie lukrativ das Geschäftsfeld „Anlegerschutz” ist.
Die Fälle rechtswidriger Anwaltswerbung/Berichterstattung häufen sich – über 300 Fälle in den letzten Jahren
In den letzten Jahren haben wir für unsere Mandanten weit über 300 Verfahren gegen Initiatoren rechtswidriger Werbung oder Berichterstattung, unter denen sich nicht nur unseriöse Medien, sondern unter anderem auch die Stiftung Warentest, die Suchmaschine Google sowie bedauerlicherweise auch zahlreiche Kollegen befanden, geführt; dies in der überwiegenden Zahl erfolgreich.
Wenn sich die Angelegenheiten nicht außergerichtlich klären lassen, ist der Gang zu Gericht unvermeidlich. Erfreulicherweise kann aber auch hier eine hohe Erfolgsquote verzeichnet werden, da Gerichte mittlerweile erkannt haben, welcher Schaden nicht zuletzt für die Anleger durch rechtswidrige Äußerungen in der Öffentlichkeit entstehen kann und diese daher umgehend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen.
Wir haben in den letzten Jahren in unserem LHR-Magazin insbesondere auf die folgenden Fälle hingewiesen:
- 3.1.2014: LHR erwirkt Werbeverbot gegen “Anlegerschutzanwälte” vor dem Landgericht Frankfurt
- 22.4.2014: Weiterer Erfolg von LHR gegen “Anlegerschutzkanzlei”: 2. Einstweilige Verfügung wegen unlauterer Werbung
- 11.7.2014: LHR erwirkt Werbeverbot gegen “Anlegerschutzanwälte” wegen nicht existenter “Schutzgemeinschaft”
- 28.7.2014: “Anlegerschutzkanzlei” macht mit 3.500 nahezu identischen und erfolglosen Klagen 6,6 Millionen Euro Umsatz
- 22.10.2014: LHR erwirkt einstweilige Verfügung wegen Chantage (rechtswidrige Drohung mit Presseveröffentlichung)
- 5.1.2015: LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Stiftung Warentest vor dem OLG München
- 20.5.2015 LHR erwirkt Verbot gegen “Verbraucherschutzverein” wegen irreführender Werbung für Anwaltskanzlei
- 10.6.2015: OLG München erlässt einstweilige Verfügung gegen Google wegen rechtsverletzendem Suchergebnis
- 27.7.2015: LHR erwirkt weiteres Werbeverbot gegen “Verbraucherschutzverein” – diesmal wegen herabsetzender Facebook-Statusmeldung
- 30.10.2015: LG Hamburg erlässt weitere einstweilige Verfügung gegen “Anlegerschutzkanzlei” wegen irreführender E-Mail
- 19.10.2015: LHR erwirkt weiteres Verbot gegen “Anlegerschutzkanzlei” wegen pauschaler Herabsetzung eines Geschäftsmodells
- 7.12.2015: LHR erwirkt einstweilige Verfügung vor dem OLG München gegen Immobilienmagazin wegen unwahrer Berichterstattung über Emissionshaus
- 11.1.2016: LHR erwirkt einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg gegen “Anlegerschutzkanzlei” wegen pauschaler Bezeichnung eines Anlagemodells als “unseriös”
- 29.6.2016: LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen „Anlegerschutzanwalt“ wegen vorsätzlich irreführender Werbung
- 11.7.2016: LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen vorgetäuschte Presseanfrage
- 2.9.2016: LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen „Anlegerschutzanwalt“ wegen herabsetzender, irreführender Werbung auf Anwaltsplattform
- 21.12.2016: LHR erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof: Mandantenwerbung durch führende Anlegerschutzkanzleien strafbare Verleumdung
- 1.2.2017: LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Anlegerschutzanwalt wegen irreführender Google-AdWords-Anzeige
- 7.2.2017: LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen rechtswidrige Mandantenwerbung mit haltlosen Betrugsvorwürfen
- 21.2.2017: LHR erwirkt Urteil vor dem LG München I: Bekanntes Wirtschaftsmagazin darf haltlosen Verdacht auf „Anlagebetrug“ nicht weiter verbreiten
- 28.2.2017: LHR erwirkt Verbot vor dem LG Düsseldorf: Bekannte wöchtentliche Illustrierte darf „Betrugsverdacht“ nicht weiter verbreiten
- 24.4.2018: LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Schweizer Handelszeitung wegen Falschbehauptung
- 31.8.2018: LHR erwirkt Urteil gegen „Anlegerschutzanwalt“ wegen öffentlicher Falschbehauptung
- 21.3.2019: Verbot gegen YouTube-Werbe-Video einer „Anlegerschutzkanzlei“ auch in der Hauptsache bestätigt
Aktueller Fall: Pressemitteilung von Anlegerschutzkanzlei über falsches Unternehmen
In einem aktuellen Fall hatte eine uns bereits aus zahlreichen anderen Fällen bekannte Anlegerschutzkanzlei „zurückschlagen“ wollen und vor einem Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen eine unserer Mandanten aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Pressemitteilung erwirkt. In der von der Kanzlei ihrerseits eilig abgesetzten Pressemitteilung benannte man dann aber aus Versehen nicht die Mandantin, sondern ein anderes Unternehmen, das mit dieser Falschbehauptung natürlich nicht einverstanden war.
Die nach erfolgloser Abmahnung beantragte einstweilige Verfügung wegen unlauterer, da herabsetzender Werbung, erließ das Landgericht abermals umgehend (LG Hamburg, Beschluss v. 2.6.2016, Az. 312 O 247/16). Bei Zuwiderhandlung droht der Kanzlei ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 20.000 EUR festgesetzt.