Das Landgericht Frankfurt hat auf den Antrag von LHR gegen das ZDF eine einstweilige Verfügung wegen eines Fernsehbeitrags aus der Reihe „Frontal“ erlassen.
Identifizierende Berichterstattung mit versteckter Kamera
Mit dem Eilbeschluss wird dem Sender verboten, mit versteckter Kamera auf dem Firmengelände der Antragstellerin gefilmte Szenen zu zeigen, sowie, über den Geschäftsführer der Antragstellerin identifizierend zu berichten.
Schließlich darf das ZDF auch Abbildungen eines Angestellten, die ebenfalls versteckt aufgenommen wurden, trotz „Verpixelung“ nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen.
Antragsteller angeblich „Polizeichef“ im Auftrag der chinesischen Staatssicherheit
Der betreffende Fernsehbetrag thematisierte angeblich im Auftrag der chinesischen Staatssicherheit in Deutschland operierende „Polizeistationen“. Einer der Antragsteller wurde dort als ein für „Westdeutschland“ zuständiger „Polizeichef“ dargestellt, der einer für im Auftrag der chinesischen Staatssicherheit tätigen „Polizeistation“ vorstehe.
Diese Polizeistationen dienten unter anderem illegaler, behördlicher Maßnahmen sowie der Überwachung, Kontrolle und Verfolgung der im Ausland lebenden Chinesen. Zur Illustration dieser Vorwürfe wurden eine chinesische Bloggerin und ein Filmemacher interviewt, die von Verfolgungen und Bedrohungen berichteten, weil sie sich kritisch über das chinesische Regine geäußert hatten.
Illegale Abbildungen des Antragstellers, seines Unternehmens und eines seiner Angestellten
Der Beitrag enthielt Filmmaterial, in dem nicht nur Name und Abbildung des Antragstellers sondern auch den seines Unternehmens zu sehen waren, das ebenfalls gegen die Berichterstattung vorging Die Journalisten waren sogar mit versteckter Kamera in sein Firmengelände eingedrungen und hatten einen Angestellten (den Antragsteller zu 3.) ohne dessen Wissen gefilmt und zu den Vorwürfen befragt.
Der Beitrag erweckte damit in seiner Gesamtheit insbesondere den Eindruck, dass der Antragsteller als „Polizeichef“ einer sogenannten Übersee-Polizeistation im Auftrag der chinesischen Staatssicherheit operiere und möglicherweise chinesische Dissidenten in Deutschland bedrohe und einschüchtere.
Mangelhafte Anhörung
Besonders perfide: Das ZDF hatte den Antragsteller zwar vor Veröffentlichung des Beitrags per E-Mail einige Fragen zum Sachverhalt gestellt, die dieser auch beantwortet hatte. Der Vorwurf, dass er als „Polizeichef“ auch für die Verfolgung oder Einschüchterung von Dissidenten verantwortlich sei, der ihm öffentlich und zu bester Sendezeit vor einem Millionenpublikum gemacht werden sollte, wurde er jedoch nicht vorher konfrontiert.
Das ZDF verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung
Da das ZDF und die verantwortlichen Autoren eine Unterlassungserklärungen verweigerten, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Landgericht Frankfurt umgehend erlassen hat (LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 20.7.2023, Az. 2-03 O 293/23, nicht rechtskräftig, in der Zustellung).
Die Befürchtung der Erkennbarkeit reicht aus
Das Landgericht ist insbesondere der Auffassung der Antragsteller gefolgt, wonach die „Verpixelung“ des Angestellten des Antragstellers nicht ausreicht, um ihn zulässigerweise abbilden zu dürfen. Denn es bestanden aufgrund der weiteren Berichterstattung – der Abbildung des gut lesbaren Namens des Unternehmens, sowie des Unternehmensgeländes und der vollen Nennung des Namens des Arbeitgebers – genügend Anhaltspunkte, aufgrund derer die begründete Befürchtung besteht, dass er von seinen Freunden und Bekannten in Kombination mit den weiteren Angaben anhand seiner Körperform und -haltung, seiner Kleidung und seiner Gesichtsumrisse erkannt werden könnte. Dies ist ausreichend, um von einem Bildnis im Sinne des § 22 KUG auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2021, 106 – G20-Gipfel).
Der schmale schwarze Balken, der von Boulevard-Medien häufig über die Augen von Abgebildeten gelegt wird reicht daher in der Regel nicht aus, um eine Veröffentlichung zu rechtfertigen.
Es drohen bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder Ordnungshaft
Im Falle der Zuwiderhandlung drohen dem ZDF bzw. den Verantwortlichen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Die Entscheidung ist im Wege einer Beschlussverfügung ergangen und muss zu ihrer Wirksamkeit noch vollzogen werden; sie befindet sich in der Zustellung. Die Antragsgegner können dagegen Widerspruch einlegen oder die Antragsteller zur Hauptsacheklage zwingen.
Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die die Antragsteller in einem separaten Verfahren geltend machen werden.