KG Berlin: Gegendarstellung kann auch für Äußerungen in einem Blog verlangt werden

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Es war richterlich bisher nicht geklärt, ob Beiträge in Blogs mit einer Gegendarstellung des Betroffenen beantwortet werden konnten.

Das KG Berlin war in einer aktuellen Entscheidung jetzt der Auffassung, dass euch Beiträge in einem „herkömmlichen“ Blog ein journalistisch-redaktionelles Angebot darstellen können und daher auch der Gegendarstellungspflicht unterliegen (KG, Beschluss v. 28.11.2016, Az. 10 W 173/16).

Was war passiert?

Durchgesetzt hat den Gegendarstellungsanspruch Christoph Lauer, SPD-Mitglied und ehemaliger Piratenpolitiker. Sein ehemaliger Piraten-Kollege Simon Lange muss in seinem Blog eine Gegendarstellung Lauers veröffentlichen und hat dies auch getan. Das Berliner Kammergericht hat Lange per einstweiliger Verfügung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung verpflichtet und parallel auch dessen Beschwerde wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gegenstand von Gegendarstellungen sind „normalerweise“ nur Berichte in periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen

Die Entscheidung ist interessant, da Gegenstand von Gegendarstellungen normalerweise nur Berichte in periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen sind. Warum das Kammergericht nun gleiche Maßstäbe auch an einen nur sporadisch aktualisierten und kaum besuchten Blog ansetzt, erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Das Gericht scheint die bislang geltende Auffassung nicht zu teilen, nach dem Blogbeiträge nicht mit Tageszeitungen zu vergleichen sind.

Langes Blog habe durch regelmäßige Veröffentlichungen Aktualität bewiesen und sei daher als ein  journalistisch-redaktionelles Angebot anzusehen und müsse die Abwehr von Berichterstattung in Form einer Gegendarstellung zulassen.

Gegendarstellung ≠ Richtigstellung

Eine Gegendarstellung setzt übrigens nicht voraus, dass die betreffenden Behauptungen falsch sind. Sie muss allerdings bestimmte Formvorschriften erfüllen und darf vom Veröffentlicher nicht verändert werden, was den großen Unterschied zu einer anderweitigen Richtigstellung ausmacht.

Das betreffende Blog hält einem Vergleich mit klassischer journalistischer Arbeit sicherlich nicht stand. Ob die lediglich sporadische Mitteilung von Statusmeldungen (nicht anderes ist ein Weblog, kurz: Blog) die Intention des Gesetzgebers zu den Voraussetzungen einer Gegendarstellung erfüllt, kann man mit guten Gründen bezweifeln, da nach dieser strengen Ansicht auch Facebbookprofile oder sogar Twitteraccounts unter die Definition fallen könnten.

Gegendarstellung gegen Blogs: Betroffene haben nun ein weiteres Mittel an der Hand, sich zu wehren

Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, haben Betroffene von nachteiliger Berichterstattung im Internet ein weiteres Mittel an der Hand, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Insoweit ist die Entscheidung des KG zu begrüßen. Ob die Erwartung einer Gegendarstellung sinnvoll ist, kann allerdings nur im Einzelfall entschieden werden. Manchmal ist es – insbesondere nach SEO-Gesichtspunkten sinnvoller, die Berichterstattung lediglich zu beseitigen und diese nicht durch die Gegendarstellung zu perpetuieren.

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