Die Grünenpolitikerin Renate Kühnast wollte über eine gerichtliche Entscheidung des Landgerichts an die Daten von Facebook-Nutzern kommen, die sie auf der Social Media-Plattform in Gestalt von 22 Kommentaren auf aufs übelste beschimpft hatten, um diese zivilrechtlichen Anspruch nehmen zu können.
„Stück Scheiße“, „Schlampe“, „Drecksau“ waren dabei noch die harmloseren Beschimpfungen.
Hintergrund: Zwischenruf im Bundestag vor über 30 Jahren
Hintergrund der Kommentare ist ein Zwischenruf von Künast aus dem Jahr 1986 im Berliner Abgeordnetenhaus im Zusammenhang mit der damaligen Pädophilie-Debatte bei den Grünen.
Damals sprach eine grüne Abgeordnete im Berliner Landesparlament über häusliche Gewalt. Ein CDU-Abgeordneter stellte die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexuellen Handlungen an Kindern solle aufgehoben werden. Künast rief dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“
Ein rechter Netzaktivist hatte in einem mittlerweile gelöschten Beitrag Bezug auf den Zwischenruf genommen und ihn mit einer eigenen Ergänzung: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“ gepostet. Die Kommentare mit den Beschimpfungen hatten User auf Liebichs Seite veröffentlicht.
Beschimpfungen zwar „sexistisch“, aber dennoch zulässige Meinungsäußerungen
Das Landgericht ist der Meinung, dass die Beschimpfungen zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem „sexistisch“ seien, aber dennoch als zulässige Meinungsäußerungen durchgingen, da sie sich nicht als reine Beleidigungen bzw. Schmähkritik darstellten, sondern sachliche Kritik beinhalteten.
Was ist Schmähkritik, was ist eine Beleidigung?
Von einer Schmähkritik spricht man, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst; erforderlich ist vielmehr, dass die Meinungsäußerung in der Herabsetzung der Person besteht. Das Bundesverfassungsgericht weist immer wieder darauf hin, dass Schmähkritik nur ausnahmsweise anzunehmen ist.
Eine Meinungsäußerung ist zudem (strafrechtlich) beleidigend, wenn sie dem Opfer den Respekt als gleichwertige Rechtsperson aberkennt, indem sie den ethischen oder sozialen Wert des anderen geringer darstellt, als er tatsächlich ist.
Hasserfüllte Äusserungen dürfen „sexuell aufgeladen“ sein
Den Bezugspunkt für die Rechtfertigung der Beiträge als sachthemenbezogene Meinungsäußerungen soll die Politikerin aus Sicht der Kammer selbst ihren oben genannten Zwischenruf im Abgeordnetenhaus 1986 gesetzt haben.
Das Landgericht führt aus, dass, wenn der kommentierte Post einen Bezug zum Thema Sexualität aufweise, die hasserfüllten Äußerungen darüber hinaus auch sexuell aufgeladen sein dürften. Die folgenden Sätze hat die Kammer tatsächlich so aufgeschrieben:
Die Äußerung ‚Wurde diese „Dame“ vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt. …‘ stellt wiederum eine polemische und überspitze, aber nicht unzulässige Kritik dar. Denn wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, geht es um eine auf die Äußerung der Antragstellerin bezogene Kritik.
Und:
Dass die Äußerung sexualisiert ist, ist das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas.
Sachbezug konstruiert
Politiker müssen im Meinungskampf zwar viel aushalten. Sei es aus Richtung des politischen Gegners oder des Wählers. Voraussetzung dafür ist jedoch immer, dass (auch) in der Sache gestritten wird.
Der angebliche Sachbezug der Beschimpfungen ist hier offensichtlich konstruiert.
Denn erstens – und darauf hat Frau Künast auch stets hingewiesen – hat sie mit ihrem Zwischenruf nicht den (gewaltlosen) Sex mit Kindern gutheißen, sondern lediglich den Wortlaut des in der Zwischenfrage thematisierten Beschlusses der Grünen richtigstellen wollen. In der Korrektur der Wiedergabe eines –nach ihren Angaben noch nicht einmal von ihr selbst mitgetragenen – Parteibeschlusses auf der einen und der Unterstützung von Sex mit Kindern als solchem auf der anderen Seite liegt – das sollte offensichtlich sein – ein großer Unterschied.
Zweitens werden (sexuelle) Beschimpfungen nicht deswegen zu sachbezogener Kritik, weil die kritisierte Äußerung ebenfalls mit dem Thema Sexualität zu tun hat.
Effektiver Rechtsschutz ist selten, richterliche Häme nicht
Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist damit auf mehreren Ebenen falsch, wird aber Gottseidank auch nicht das letzte Wort gewesen sein. Das Kammergericht Berlin wird hier nämlich noch helfen.
Die Entscheidung ist kein Einzelfall. Unserer Erfahrung nach kann selbst jemand, der sich öffentlich den abstrusesten und niederträchtigsten Angriffen ausgesetzt sieht, oft nicht nur nicht auf schnelle und effektive gerichtliche Hilfe hoffen, sondern muss sogar damit rechnen, in einer gerichtlichen Entscheidung weiter verhöhnt zu werden. Dem liegt meist gar nicht böser Wille, sondern ein Fehlverständnis des Umfangs der Meinungsfreiheit zugrunde, die nur soweit geht, wie sie das Persönlichkeitsrecht Dritter nicht verletzt.
Dr. Niklas Haberkamm zur Entscheidung im WDR 2-Mittagsmagazin vom 20.9.2019:
Gutes Reputationsmanagment heißt manchmal auch, ein erfolgsversprechendes Verfahren nicht zu führen
Das zeigt, wie wichtig es ist, effektivem Reputationsmanagement auch taktische Erwägungen zu Grunde zu legen. Auch Entscheidungen, die – Juristen wissen das –, sich streng genommen nur auf den konkreten Einzelfall beziehen und daher nicht viel aussagen, sind mit allen Mitteln zu verhindern. Denn sie werden im Sumpf des Internets von den Akteuren regelmäßig als Freibrief und Ermutigung verstanden, noch mehr Dreck auszuschütten.
Der Betroffene hat damit nicht nur einen Fall verloren, sondern einen oft irreparablen Reputationsschaden erlitten und weitere Schmähungen zu erwarten. Und dies mit richterlichem Segen und „im Namen des Volkes“.
Die „Nazi-Schlampe“ hätte nicht sein müssen
Ein gutes Beispiel dafür ist der Fall „Nazi-Schlampe“, über den wir hier berichtet hatten:
Das Gericht hatte dort zulasten von Alice Weidel (wohl zurecht) festgestellt, dass diese sich im konkreten Rahmen einer Satiresendung die Bezeichnung als „Nazi-Schlampe“ deswegen gefallen lassen müsse, weil damit gleichzeitig eine kritische Auseinandersetzung mit ihrer Forderung, die „Political Correctness auf dem Müllhaufen der Geschichte zu begraben“ stattgefunden habe.
Frau Weidel ist damit aber selbstverständlich nicht generell zum Abschuss freigegeben. Wir haben uns daher um eine sehr differenzierte Berichterstattung bemüht. Bei vielen Leuten ist aber natürlich hängen geblieben, dass man Frau Weidel nun immer anlassunabhängig auf diese Art beschimpfen dürfe.
Eine im Rechtsstaat ernüchternde Feststellung lautet daher: Manche Verfahren werden aus taktischen Gesichtspunkten daher – leider – besser gar nicht geführt.