Das Landgericht München I (LG München I, Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) im Wege einer einstweiligen Verfügung Google verboten, nach Durchführung der Googlesuche auf google.de ein bestimmtes Suchergebnis einzublenden.
Google muss Eintrag löschen
Die von LHR vertretene Antragstellerin wehrte sich dagegen, dass bei Eingabe eines Firmennamens und des Wortes „Betrugsverdacht“ ein Suchtreffer erschien, in dem behauptete wurde, dass das Unternehmen unter „Betrugsverdacht“ stehe und die Staatsanwaltschaft deswegen ermittele.
Das Landgericht München I war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die völlig haltlosen Betrugsvorwürfe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Mandantschaft bzw. deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingriffen und daher zu unterlassen waren. Google haftete als Betreiber der Suchmaschine als Störer.
Da Google auf außergerichtliche Aufforderungen, das Suchergebnis zu entfernen, nicht reagiert hatte, erließ dass Landgericht die Verbotsverfügung und setzte einen Streitwert von 50.000,00 € fest. Google muss den Eintrag nun löschen.
Google Eintrag löschen: Mehr als 3 Wochen sind zu lang
Die Münchner Kammer befasste sich als ersichtlich erstes deutsches Gericht mit der Frage, wie lange Google sich mit der Entfernung rechtswidriger Suchergebnisse Zeit lassen darf. Im vorliegenden Fall war zwischen der Kenntnisgabe und dem Antrag auf einstweilige Verfügung ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen vergangen. Diesen Zeitraum hielt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstands für zu lang, dass die eingesandten Unterlagen auf deutsch eingesandt worden waren und ggfls. noch übersetzt werden mussten.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Die Entscheidung ist im Beschlusswege ergangen und bisher nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Der Beschluss des Landgerichts München I ist die erste Entscheidung, die sich explizit mit der Frage befasst, wie lange ein Betroffener nach einer Aufforderung an Google zuwarten muss, bis er einstweiligen Rechtsschutz erlangen kann. Diesen Zeitraum bemisst das LG München I mit 3 Wochen. Obwohl diese konkrete Zeitangabe auf der einen Seite eine gewisse prozessuale Sicherheit schafft, setzt sie den Antragsteller auf der anderen Seite unter erheblichen Zeitdruck, da die meisten Gerichte, insbesondere das insoweit ganz besonders strenge OLG München, von einer Dringlichkeitsfrist von 1 Monat ausgehen. Der Betroffene darf daher ab Kenntnisnahme des Verstoßes keine Zeit verlieren, wenn ein Eilantrag Erfolg haben soll.”