Der Handel mit Kryptowährungen, wie zum Beispiel Bitcoin ist in Deutschland nicht strafbar. Das sieht die BaFin bisher anders. Diese Auffassung steht aber mittlerweile im Widerspruch mit einer aktuellen – strafrechtlichen – Entscheidung des Kammergerichts Berlin.
Was bedeutet das nun für den Handel mit Kryptowährungen?
Professioneller Handel mit Bitcoins nicht strafbar
Wer in Deutschland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, benötigt dazu eine Erlaubnis der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin. Ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften ist strafbar.
Das Kammergericht sah den professionellen Handel mit Bruttowährungen nicht als strafbar an, da Bitcoin weder eine Rechnungseinheit noch ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetzes (KWG) sei. Daher sei es nicht erforderlich, eine Erlaubnis für den Betrieb von Transaktionen und anderen Bankgeschäften zu besitzen. (KG, Urteil v. 25.9. 2018, Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18).
Der Fall
Der Angeklagte unterhielt eine Plattform im Internet zum Handel mit Bitcoins. Die Plattform brachte, ähnlich wie eine Börse, Käufer und Verkäufer zusammen. Nachdem die Handelsplattform eine Zeitland unbeachtet geblieben war, vervielfachte sich der Umsatz auf der Plattform, als der Bitcoin Anfang 2013 zu seinem Höhenflug ansetzte. Die polnischen Behörden sperrten das Konto wenig später wegen des Verdachts auf Geldwäsche.
Die deutschen Strafbehörden brachten den Fall zur Anklage wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG). Der Bitcoin-Handel habe eine Erlaubnis der BaFin bedurft, die der Angeklagte nicht vorweisen konnte. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb zu einer Geldstrafe. Das Landgericht Berlin hob diese Entscheidung auf und sprach den Mann frei. Das Kammergericht Berlin bestätigte nun das Urteil des Landgerichts.
Der Handel mit Bitcoins über die Plattform sei nicht erlaubnispflichtig gewesen, da es sich bei der Kryptowährung nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG und insbesondere nicht um eine Rechnungseinheit handelt. Eine Erlaubnis der BaFin sei deshalb nicht nötig gewesen.
Bei den Bitcoins handele sich weder um Finanzinstrumente noch um Rechnungseinheiten. Der Bitcoin habe keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert. Daher sei er auch keine Währung oder Zahlungsmittel im klassischen Sinn, auch wenn der Bitcoin unter bestimmten Wirtschaftsteilnehmern als Zahlungsmittel akzeptiert werde. Sein Wert hänge entscheidend davon, welchen Wert ihm die Nutzer zumessen. Damit unterliege er starken, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen.
Kritik an der BaFin
Das Berliner Gericht stellte aber nicht nur die Rechtslage klar, sondern äußerte auch scharfe Kritik an der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin definiert Bitcoin in einem ihrer „Fachartikel“ zum Beispiel „rechtlich verbindlich“ als Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Behörde, gestaltend in das Strafrecht einzugreifen. Mit dieser Klassifizierung habe die BaFin den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich verlassen. Auch die Gerichte dürften (vermeintliche) Gesetzeslücken – und das gilt insbesondere für das Strafrecht – nicht eigenmächtig schließen. Dazu sei der Gesetzgeber berufen.
Urteil bindet BaFin nicht
Das Urteil ist eines der ersten rechtskräftigen Strafurteile über Investitionen in Form von Kryptowährungen in Deutschland. Die Entscheidung stellt eine deutliche Niederlage für die Bundesfinanzaufsicht dar. Sie stellt die Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf Kryptowährungen grundsätzlich in Frage, da die von der BaFin behaupteten Genehmigungspflichten entscheidend von der Klassifizierung von Kryptowährungen als Finanzinstrumente abhängen.
Eine Korrektur der BaFin-Praxis ist dennoch nicht zeitnah zu erwarten.
Erstens entfaltet das strafrechtliche Urteil keine unmittelbare Bindungswirkung für die BaFin. Sie ist also nicht daran gehindert, ihrer bisherigen Linie treu zu bleiben. Dazu wäre eine verwaltungsrechtliche Entscheidung notwendig. Zweitens ist die BaFin dafür bekannt, den Rechtsweg auszuschöpfen. Bereits 2014 hatte ein Gericht ein BaFin-Informationsblatt zur Anlagevermittlung in Frage gestellt. Die Aufsichtsbehörde korrigierte ihr Verwaltungsgutachten jedoch erst, nachdem der EuGH 2017 explizit auch das Rechtsgutachten der BaFin abgelehnt hatte.
Urteil ist kein „Sieg“ für Kryptowährungen
Obwohl die Entscheidung für Investoren in Kryptowährungen grundsätzlich erst einmal positiv ist, belegt sie jedoch auch, dass dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die Regulierung von Kryptowährungen würde nicht nur die Rechtssicherheit sondern auch deren Reputation in der Öffentlichkeit steigern.
Krypto-Geschäftsmodelle haben einen schlechten Ruf
Ein guter Ruf ist für die neuartigen Krypto-Geschäftsmodelle zurzeit ganz besonders wichtig. Viele haben vor dem Hintergrund der vielen grauen bis schwarzen Schafe Schwierigkeiten, sich am Markt zu behaupten. Sie geraten sogar manchmal völlig zu Unrecht ins Visier von mehr oder weniger seriösen Journalisten oder sonstigen “Mahnern” mit eigenen, dubiosen Interessen.