Influencer-Haftung für Reaction-Videos: LG Köln verhängt Ordnungsgeld für Inhalte Dritter

Vor kurzem berichteten wir über eine einstweilige Verfügung gegen einen Influencer, der seinem Mitbewerber geschäftsschädigende Videos widmete und zur aktiven Weiterverbreitung seiner Beiträge aufrief.

Lesen Sie hierzu unseren Beitrag:

LG Köln bestätigt Haftung für Weiterverbreitung rechtswidriger Inhalte durch Dritte

Mittlerweile hat das Landgericht Köln eine Sanktion durch ein Ordnungsgeld verhängt, da der Antragsgegner die in der einstweiligen Verfügung festgestellte Haftung für Drittveröffentlichungen offensichtlich missachtete (Ordnungsmittelbeschluss vom 17.10.2024, Az. 33 O 327/24, noch nicht rechtskräftig).

Das Gericht stellte fest, dass der Antragsgegner gegen die Verfügung verstieß, indem er die Weiterverbreitung der untersagten Inhalte durch Dritte in „Reaction“-Videos in sozialen Netzwerken nicht nur nicht verhinderte, sondern aktiv unterstützte.

Verantwortung für das Verhalten Dritter

Die Rechtsprechung bestätigt, dass eine Unterlassungspflicht die Verantwortung für das Verhalten Dritter umfasst, insbesondere wenn der Schuldner wirtschaftlich profitiert oder ernsthaft mit Verstößen rechnen muss. Das Landgericht Köln stützte sich auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung, wonach eine Unterlassungspflicht aktives Einwirken auf Dritte erfordern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018 – I ZB 86/17GRUR 2018, 1183 – Wirbel um Bauschutt).

Haftung für Reaction-Videos und Reposts

Der Antragsgegner haftet für die Weiterverbreitung seines durch einstweilige Verfügung untersagten Videos durch Dritte, wenn er diese duldet oder fördert und damit seine Reichweite steigert. Besonders zu berücksichtigen war, dass er in seinem Video explizit dazu aufrief, das Material herunterzuladen und erneut hochzuladen, falls es entfernt werde. Zahlreiche TikTok- und Instagram-Nutzer kamen diesem Aufruf nach und verbreiteten die Inhalte. Der Antragsgegner teilte diese Reaction-Videos zudem auf seinem eigenen Kanal weiter. Nachträgliche Löschungsaufforderungen folgten erst, nachdem ihm der Ordnungsmittelantrag zugestellt worden war und waren daher verspätet.

Gerichtliche Entscheidung und Ordnungsgeld

Das LG Köln setzte ein Ordnungsgeld von 3.000 Euro pro Reaction-Video fest, da der Antragsgegner die Weiterverbreitung schuldhaft unterstützt und rechtzeitiges Einwirken auf die Verbreiter unterlassen hatte. Die mit den Reaction-Videos einhergehende Reichweitensteigerung stellte einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Insbesondere das Fehlen ernsthafter Löschungsversuche und das aktive Teilen der Inhalte begründeten ein erhöhtes Maß an Verschulden.

Das Gericht betonte, dass der Antragsgegner durch seine explizite Aufforderung zur Weiterverbreitung die Haftung für das Verhalten Dritter in Gang gesetzt hatte. Die bloße spätere Löschung des Originalvideos entband ihn nicht von der Verantwortung für die Reaction-Videos.

Bewertung und rechtliche Einordnung

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Influencer für die Weiterverbreitung ihrer Inhalte haftbar gemacht werden können, wenn sie diese bewusst fördern oder dulden. Sie sind verpflichtet, Löschungsmaßnahmen durch Dritte zu unterstützen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um eine fortgesetzte Verbreitung zu verhindern. Die Verpflichtung zur Einwirkung auf Dritte ist entscheidend, um Unterlassungsgebote wirksam durchzusetzen und weiteren Reputationsschaden zu verhindern.

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