Ein Lehrer an einem rheinland-pfälzisches Gymnasium hatte geklagt, weil er mit der Abbildung seiner Person in einem Schuljahrbuch nicht einverstanden war.
Durch die Veröffentlichung fühlte sich der Lehrer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zu Unrecht – wie nun das Verwaltungsgericht Koblenz entschied. Die Schule muss die Aufnahmen nicht aus dem Jahrbuch entfernen (VG Koblenz, Urteil v. 6.9.2019, Az. 5 K 101/19).
Lehrer war auf Klassenfoto abgebildet
Der klagende Lehrer ließ sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen fotografieren. Als die Schule, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse sowie der jeweiligen Lehrer herausgegeben habe, beanstandete der Lehrer die Veröffentlichung.
Der Lehrer gab an, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt worden. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn dazu überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er aber nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm zugesichert, dass die Bilder nicht veröffentlicht würden. Deshalb seien seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden.
Klassenfotos sind zeitgeschichtliche Dokumente
Das VG Koblenz wies die Klage des Lehrers ab. Der Argumentation des Gerichts zufolge, bedürfe es nach dem Kunsturhebergesetz schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Lehrers.
Jahrbücher mit Klassenfotos seien jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule. Darüber hinaus habe die ein berechtigtes Interesse daran, den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ein Jahrbuch nebst Illustrationen zur Verfügung zu stellen, um sich gegenüber diesem (beschränkten) Personenkreis nach außen darzustellen.
Kläger lediglich in Sozialsphäre betroffen
Der Kläger sei dagegen lediglich in seiner sogenannten Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre, da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige. Der Verbreitung der Bilder stünden auch keine besonderen schützenswerten Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen, insbesondere seien die Bilder in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.
Einwilligung wurde konkludent erklärt
Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Klägers für erforderlich halten würde, habe er diese jedenfalls durch die Teilnahme an dem Fototermin stillschweigend erklärt, so das Gericht. Denn er habe gewusst oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos traditionsgemäß in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe.
Widerspruch hätte gegenüber Schulleiter erklärt werden müssen
Unerheblich sei ausserdem, dass der Kläger – nach seinem Vortrag – gegenüber der Fotografin einer Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen habe. Er habe gewusst, dass allein die Schulleitung die Entscheidung über die Veröffentlichung der Aufnahmen treffe. Der Kläger hätte deshalb seinen Widerspruch dem Schulleiter gegenüber mitteilen müssen, urteilte das Gericht.