Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.08.2020, Az. 2-03 O 279/20) hat auf Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen.
Durch diese wird dem Suchmaschinenbetreiber untersagt im „Google My Business“- Profil der Antragstellerin sechs negative Bewertungen mit einem Stern öffentlich zugänglich zu machen.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft für den Geschäftsführer. Der Streitwert beträgt 50.000 €.
Das Landgericht Frankfurt war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die Bewertungen sie in ihrem allgemeinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen.
Antragstellerin kannte die Bewertenden nicht
Dies deswegen, weil die Antragsgegnerin die Bewertenden Personen keinerlei Geschäftskontakt zuordnen konnte. Da die Benutzernamen, unter denen die sechs negativen Bewertungen abgegeben worden waren, zu einem großen Teil aus Fantasiebegriffen bestanden – , in einem Fall zum Beispiel in der Bezeichnung eines exotischen Cocktails, hatte die Antragstellerin den Verdacht, dass dahinter sogar eine konzertierte Aktion eines Mitbewerbers stecken könnte.
Landgericht bejaht Störerhaftung von Google
Die Antragsgegnerin haftet nach Ansicht des Landgerichts als Störerin auf Unterlassung.
Google sei als Host-Provider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbare Störerin zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das Unternehmen sei aber verantwortlich, sobald es Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Werde eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, lasse sich eine Rechtsverletzung aufgrund der erforderlichen Abwägung zwar nicht ohne weiteres feststellen.
Google reagierte aussergerichtlich nicht
Hier hatte die Antragstellerin Google den Sachverhalt jedoch mehrfach ausführlich geschildert und großzügige Fristen eingeräumt, die Bewertungen zu entfernen. Da Google jedoch bis auf Eingangsbestätigungen, die auf längere Bearbeitungszeiten verwiesen, die angeblich auf die Coronakrise zurückzuführen seien, nicht reagierte, musste die Antragstellerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Dies erfreulicherweise erfolgreich. Google muss die Bewertungen jetzt umgehend löschen, wenn es Ordnungsmittel vermeiden will. Die Kosten der Inanspruchnahme wurden Google ebenfalls auferlegt.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Der Fall zeigt, dass sich auch der scheinbar unangreifbare Internetriese Google nicht im rechtsfreien Raum bewegt und insbesondere auch erfolgreich vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. ”