Immer wieder berichten wir über Fälle unlauterer Werbung von „Anlegerschutzkanzleien“ oder anderer Medien, die sich – tatsächlich oder nur vorgeblich – dem Verbraucherschutz verschrieben haben.
Zuletzt im am 1.2.2017 hier.
In einem aktuellen Fall hatte wieder einmal ein „Anlegerschutzanwalt“ versucht, mit der unzutreffenden Darstellung von angeblich betrügerischen Vorgängen bzw. mit dem Vorwurf des Betriebs eines „Schneeballsystems“ bei Anlegern Angst um ihr Investment und damit den entsprechenden Bedarf zu wecken, sich bei ihm anwaltlich beraten zu lassen.
Da der Rechtsanwalt sich, sogar nachdem er über die Rechtswidrigkeit seines Berichts in Kenntnis gesetzt worden war, weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Landgericht Hamburg umgehend erließ (LG Hamburg, Beschluss v. 26.1.2017, Az. 312 O 15/17).
Das Landgericht folgte der Argumentation des Antragstellers, wonach die Werbung des Antragsgegners herabsetzend und irreführend und damit unzulässig war.Bei Zuwiderhandlung droht dem Anwalt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 50.000,00 € festgesetzt.
Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die der betroffene Unternehmer in einem separaten Verfahren geltend machen wird.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Die Liberalisierung des Werberechts für freie Berufe hat viele Rechtsanwälte in den letzten Jahren dazu verleitet, nicht nur freizügiger, sondern auch aggressiver und – wie der vorliegende Fall zeigt – mit Blick auf schnellen Gebührenumsatz leider auch schlicht rechtswidrig zu werben. Rechtsanwälte, die sich den Anlegerschutz auf die Fahnen geschrieben haben, bedenken oft nicht, dass rechtswidrige, unwahre Werbung im Finanzbereich hohen Schaden verursachen kann, der nicht von der anwaltlichen Vermögenshaftpflicht abgedeckt wird.”