Das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss v. 30.11.2015, Az. 18 W 2256/15) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) gegen ein Immobilienmagazin eine einsteilige Verfügung erlassen.
Damit wird der Publikation verboten, über ein Fonds-Unternehmen die unzutreffende Behauptung aufzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegen deren Verantwortliche wegen Anlagebetrugs ermittele und dass die Erfolgsaussichten des Investments nach Auffassung von „Brancheninsidern“ außerdem wegen hoher Leerstandsquoten fraglich seien.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Die Entscheidung ist im Wege einer Beschlussverfügung ergangen. Eine endgültige Entscheidung bleibt einem Hauptsachverfahren vorbehalten. Es sei denn, das Immobilienmagazin würde die Verfügung als endgültige Regelung anerkennen.
Das Oberlandesgericht München korrigierte damit insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München I und war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die Falschbehauptungen in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen und daher zu unterlassen sind.
Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die das Emissionshaus in einem separaten Verfahren geltend machen wird.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits das Landgericht München I das von uns begehrte Verbot unverzüglich erlassen hat. Im Namen des Verbraucherschutzes ist insbesondere im sensiblen Bereich der Geldanlage gegen sachlich berechtigte Kritik selbstverständlich nichts einzuwenden, auch wenn negative Berichterstattung schwerwiegende Folgen für die Unternehmen haben können. Gerade deswegen müssen aber mangelhafter Recherche und unwahren Behauptungen unbedingt Einhalt geboten werden.”