Das Landgericht Frankfurt a.M. (LG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2014, Az. 2-03 O 405/14) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) einem unzufriedenen Käufer im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten, aus dem Zusammenhang gerissene Textstellen aus der E-Mail-Kommunikation mit dem Händler auf einem Bewertungsportal zu veröffentlichen.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Die Entscheidung ist im Beschlusswege und ohne schriftliche Gründe ergangen. Die Gegenseite hat die vorläufige Entscheidung zwischenzeitlich als endgültige Regelung akzeptiert.
Unsere Mandantin, eine Online-Möbelversandhändlerin, musste feststellen, dass ein offenbar unzufriedener Kunde sie auf dem Bewertungsportal trustpilot.de negativ bewertete („1-Sterne-Bewertung“). Der Kunde stellte die Geschehnisse aus seiner eigenen Sicht in reißerischer Form dar.
Um unsere Mandantin und deren Serviceleistungen zu diskreditieren, zitierte der Kunde kurzerhand aus dem umfangreichen E-Mail-Verkehr. Hierzu verwendete er nur die Passagen, die in dieser isolierten Darstellung unsere Mandantin in ein schlechtes Licht rücken sollten. Die völlig aus dem Zusammenhang gerissenen Textstellen verfälschten den tatsächlichen Inhalt der E-Mails erheblich. Seine eigenen zum Teil unverschämten E-Mails ließ er gänzlich unerwähnt.
Die Besonderheit in diesem Fall war, dass der eigentliche Rezensionstext weder falsche Tatsachen noch Beleidigungen oder andersgeartete Schmähungen beinhaltete. Im Falle von negativen Bewertungen wie auch bei anderen öffentlichen Berichten über Dritte gilt grundsätzlich, dass diese keine falschen Tatsachen beinhalten dürfen. Ebenso müssen Meinungsäußerungen und Werturteile so gestaltet sein, dass sie die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Halten sich die Rezensionen nicht an diese Maßgaben, sind diese auch grundsätzlich nicht mehr von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG geschützt. Aber selbst dann findet in der Regel eine Güterabwägung statt, ob die Meinungsfreiheit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht weichen muss.
Insbesondere Unternehmen ziehen in dieser Abwägung häufig den Kürzeren und müssen nach den Erfahrungen aus unserer Beratungspraxis vieles hinnehmen. So hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits oft entschieden, dass Unternehmen eine Veröffentlichung ihrer E-Mails – auch ohne ihre Zustimmung oder sogar gegen ihren ausdrücklichen Willen – hinnehmen müssen, die sie im Rahmen der Korrespondenz mit ihrem Kunden versendet haben. Das Landgericht Frankfurt hat dies im vorliegenden Fall anders gesehen und die Veröffentlichung der E-Mails auf dem Bewertungsportal untersagt.
Rechtsanwalt Thomas Herro, LL.M. von der Kanzlei LHR:
Die Entscheidung ist begrüßenswert. Zwar muss die Meinungsfreiheit als eines der höchsten Güter in einer Demokratie geschützt werden, um jede Form der Zensur in den öffentlichen Medien zu vermeiden. Dieser Schutz hat aber Grenzen, auch gegenüber Unternehmen. Auch ein Unternehmen muss es nicht dulden, dass E-Mails, die sich bestimmungsgemäß nur an den Kunden und nicht an die Öffentlichkeit richten, unvollständig veröffentlicht werden und damit deren Inhalt verfälscht wird.