Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Beschluss v. 20.2.2017, Az. 12 O 11/17, nicht rechtskräftig) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) einer bekannten Illustrierten die Verbreitung eines Verdachts auf Betrugs untersagt.
Damit wird der Publikation verboten, über ein Unternehmen die unzutreffende Behauptung aufzustellen, dass die Verantwortlichen eine bekannte Fernsehpersönlichkeit betrogen bzw. Gelder veruntreut hätten.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Verlag kann die die Verfügung mit dem Widerspruch angreifen oder den Streit in der Hauptsache fortsetzen.
Das Landgericht Düsseldorf war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die haltlosen Betrugsvorwürfe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unserer Mandanten eingriffen und daher zu unterlassen waren.
Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die die Geschädigten in einem separaten Verfahren geltend machen werden.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Die betreffende Publikation ist nicht für ihren seriösen Journalismus bekannt. Das alleine ist auch nicht zu beanstanden. Klatsch und Tratsch gehören zu einer vollständigen Medienlandschaft einfach dazu. Der Fall zeigt aber, dass der „Spaß“ dann aufhört, wenn die Grenze zur Verleumdung und zur üblen Nachrede überschritten wird.”