Wer wegen einer Äußerung abgemahnt wird, die mehrdeutig ist, kann weiterem Ärger entgehen, wenn er eine Klarstellungserklärung abgibt. Er muss aber auch die Äußerung offline nehmen. Ein Verfahren vor dem Landgericht Hamburg drehte sich um genau diesen Fall (LG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2023, Az. 324 O 293/23).
Bei einer mehrdeutigen Äußerung kann derjenige, der sich mehrdeutig äußert, eine „ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung“ abgeben, die beinhaltet, dass er die mehrdeutige Äußerung nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen wiederholen wird. So kann der Äußernde der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beziehungsweise einer gerichtlichen Untersagungsverfügung entgehen. Logisch: Er muss dann aber auch die Äußerung auch aus dem Internet entfernen.
In dem Beschluss untersagt das LG Hamburg der Antragsgegnerin in dem Verfahren, in Bezug auf einen Beschluss des LG Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2023, Az. 324 O 228/23) zu verbreiten, dass „dem S. zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt“ worden seien. Die Antragsgegnerin hatte dies im Internet getan. Das LG Hamburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die angegriffene Äußerung mehrdeutig ist.
Mehrdeutige Äußerung: Ernsthafte Klarstellung und Beseitigung der Rechtsverletzung notwendig
Die Antragsgegnerin hatte zwar in einem Schriftsatz angekündigt, die mehrdeutige Äußerung nicht mehr zu verbreiten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Äußerung danach weiterhin online verbreitete und nicht versucht hatte, die weitere Verbreitung zu unterbinden. Deshalb, so das Gericht, könne von der für das Entfallen der Wiederholungsgefahr erforderlichen ernsthaften und inhaltlich ausreichenden Erklärung nicht mehr ausgegangen werden.
Da die Antragsgegnerin diese sich ihr bietende Möglichkeit zu einer ernsthaften Klarstellung nicht genutzt habe, könne der Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung begegnet werden.
Die Klarstellung der Antragsgegnerin sei zu spät erfolgt. Darin liege ein anderer Sachverhalt als in dem von der Antragsgegnerin zitierten Fall, in dem eine im Verlauf des Verfahrens abgegebene Klarstellung noch als ausreichend und die Wiederholungsgefahr beseitigend angesehen wird. Denn jedenfalls in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen habe die Antragsgegnerin keine ausreichende Klarstellung abgegeben.
Da eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben worden sei, sei das beantragte gerichtliche Verbot zu erlassen gewesen, befand das LG Hamburg.