Am 7. November 2020 lief der Rundfunkstaatsvertrag aus. Seitdem gilt der sog. Medienstaatsvertrag.
Dies hat zur Folge, dass Sie möglicherweise Ihr Impressum ändern müssen. Wer dies versäumt, kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden.
Der folgende Beitrag erklärt, wer sein Impressum ändern muss und was es dabei zu beachten gilt.
Was regelt der neue Medienstaatsvertrag?
Der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (kurz: Medienstaatsvertrag) ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Er enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Dies folgt bereits aus seiner Präambel.
Der Rundfunk fällt nach dem Grundgesetz in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Dies birgt die Gefahr, dass in allen Bundesländern verschiedene Regelungen für den Rundfunk gelten. Um dies zu verhindern, schließen die Länder schon seit langer Zeit Staatsverträge. Auf diese Weise lässt sich das geltende Recht vereinheitlichen.
Welcher Zusammenhang besteht zwischen Rundfunk und Internet?
Wenn der juristische Laie den Begriff „Rundfunk“ hört, assoziiert er damit lediglich das Radio und das Fernsehen. Was er übersieht: Auch im Internet findet Rundfunk statt. Zum Beispiel auf einem YouTube-Kanal oder in einem Live-Stream.
Wer muss das Impressum ändern?
Eine allgemeine Impressumspflicht folgt für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, aus § 18 Abs. 1 MStV. Von der Änderungsplicht sind vor allem Blogbetreiber sowie Inhaber von kommerziellen Social Media Accounts wie Facebook, Twitter, Instagram, LikedIn oder Pinterest etc. betroffen. Entscheidend ist, ob es sich um journalistische bzw. redaktionelle Inhalte handelt. Ein Online-Shop, der lediglich Produkte auf seiner Internetseite anbietet, ist nicht verpflichtet sein Impressum zu ändern.
Was muss im Impressum geändert werden?
Anbieter von journalistischen-redaktionellen Angeboten mussten bisher gemäß § 55 Abs. 2 RStV in ihrem Impressum einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und Anschrift benennen. An dieser Pflicht hat sich durch den Medienstaatsvertrag nichts geändert.
Dies gilt allerdings nicht für die Rechtsgrundlage. Diese befindet sich nun nicht mehr in § 55 Abs. RStV, sondern in § 18 Abs. 2 MStV. Die neue Rechtsgrundlage muss nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dies bietet den Vorteil, dass das Impressum bei einer weiteren Gesetzesänderung nicht erneut geändert werden muss.
Unzulässig sind jedoch Angaben wie „inhaltlich Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV“ sowie alle anderen Bezugnahmen auf den nicht mehr geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Stattdessen sollte Ihr Impressum entweder „inhaltlich verantwortlich“ oder „verantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV“ lauten.
Für soziale Netzwerke gelten laut § 18 Abs. 3 MStV zusätzliche Anforderungen. Danach müssen automatisierte Beiträge als solche gekennzeichnet werden.
Praxistipp:
Falls Sie vorher die Formulierung „inhaltlich Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV“ in ihrem Impressum hatten (eine Formulierung, die man häufig findet), dann ändern Sie sie einfach in „inhaltlich verantwortlich“ ab, um auch in Zukunft Bezugsfehler zu vermeiden.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Wer gegen die allgemeine Impressumspflicht aus § 18 Abs. 1 MStV verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen.
Verstöße gegen § 18 Abs. 2 MStV – also die ausgebliebene Nennung eines Verantwortlichen – werden im MStV, anders als noch im RStV, nicht mehr mit Bußgeldern geahndet. In diesem Fall müssen Sie jedoch damit rechnen abgemahnt zu werden.