Das OLG Hamburg hat aktuell eine Entscheidung des Landgericht Hamburg in der Sache bestätigt, das auf einen Antrag auf einstweilige Verfügung von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) einem „Verbraucherschutzverein“ die Verbreitung eines herabsetzenden Werbeartikels verboten hatte.
Der besorgte „Verbraucherschutzverein“: In Wirklichkeit ein Vehikel für Anwaltswerbung
Das Berufsrecht setzt der Anwaltswerbung gewisse Schranken. Zweifelnde Anleger sind zudem nicht auf den Kopf gefallen und erkennen allzu dreisten Mandantenfang schnell als solchen. Daher versuchen manche Kollegen, ihrer Werbung im Gewand einer „Schutzgemeinschaft“, die in Wirklichkeit keine ist, mehr Seriosität zu verleihen. Dieses Vorgehen hat das Landgericht Hamburg in der Vergangenheit bereits verboten: LHR erwirkt Werbeverbot gegen “Anlegerschutzanwälte” wegen nicht existenter “Schutzgemeinschaft”
Es gibt aber auch tatsächlich existierende Vereine, die sich den Verbraucherschutz auf die Fahne geschrieben haben, in Wirklichkeit aber auch nur als Plattform für anwaltliche Mandatswerbung dienen.
Verein kommt Entscheidung zuvor – OLG Hamburg hätte das LG Hamburg bestätigt
Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 21.4.2015, Az. 312 O 134/15) hatte nun in einem durch LHR vertretenen Fall einen Bericht des Vereins über eine Klage eines Anlegerschutzanwalts verboten, in dem unwahre und irreführende Behauptungen, wie zum Beispiel, dass das Angebot versteckte Kosten beinhalte, aufgestellt worden waren. Bei einem Verstoß drohen dem Verein bzw. dem Vorstand ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR.
Neben der rechtswidrigen Äußerung in der Publikation war außerdem pikant, dass der Verein ganz unverblümt einen seiner „Vertragsanwälte“ zu Wort kommen ließ. Wir berichteten.
Der „Verbraucherschutzverein“ hatte gegen das Urteil Berufung zum OLG Hamburg eingelegt. Der Senat ließ in der mündlichen Verhandlung jedoch keinen Zweifel daran, dass er die Einschätzung des Landgerichts teile und das erstinstanzliche Urteil daher vollumfänglich bestätigen werde. Der Verein nahm seine Berufung daraufhin zurück. Ihm wurden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt (OLG Hamburg, Beschluss v. 1.3.2017, Az. 5 U 154/15).
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Manchmal gibt es gute Gründe an den Erfolgsaussichten eines Investments zu zweifeln. Diese müssen noch nicht einmal in einem bösen Willen des Anbieters liegen. Ein kluger Schritt kann dann der Weg zu den bekannten Schutzgemeinschaften, wie zum Beispiel der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) oder zum Anwalt darstellen. Vorsicht ist allerdings vor allzu marktschreierischer Werbung geboten, insbesondere, wenn diese von Anwälten oder weniger bekannten Gemeinschaften bzw. Vereinen ausgeht.“
Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von rechtswidriger Berichterstattung gehören, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.