Die Veröffentlichung von Facebook-Nachrichten ist verboten
Im Gegensatz zum Landgericht Hamburg, das mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az. 324 O 648/12 die Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht über Facebook noch für zulässig hielt, weil der Absender nach Auffassung des Gerichts angesichts des Charakters der vorherigen Korrespondenz nicht mit der Wahrung der Vertraulichkeit der Nachricht habe rechnen können, hielt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20. Januar 2013 zum Az. 7 W 5/13 die Veröffentlichung der Mitteilung für unzulässig und änderte die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend ab.
Begründet wurde der Beschluss durch den Senat damit, dass darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Des Verfassers liege. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden.
Praxistipps für Facebook-Nutzer:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg stellt klar, was eigentlich jeder wissen sollte: Private Mitteilungen gehören nicht in die Öffentlichkeit. Dies jedenfalls dann nicht, wenn der Verfasser mit einer solchen Veröffentlichung nicht rechnen muss. Dies ist natürlich dann anders, wenn die Ursprungsmitteilung bereits in einem öffentlichen Forum gepostet wurde.
Statusmeldungen „liken und „teilen“ ist o.k.
Für Facebook bedeutet das, dass zum Beispiel Statusmeldungen, bei denen der Leser sogar ausdrücklich dazu aufgefordert wird, „Gefällt mir“ zu klicken oder diese zu teilen, natürlich auch weiter verbreitet werden dürfen.
Statusmeldungen kopieren und an anderer Stelle veröffentlichen ist problematisch
Problematisch wird es allerdings vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg bereits dann, wenn zur Verbreitung einer bestimmten Äußerung nicht die von Facebook dafür vorgesehenen Instrumente („Gefällt mir“, „Teilen“) benutzt werden, sondern eine Äußerung beispielsweise von dort kopiert und an einer völlig anderen Stelle veröffentlicht wird. Rechtswidrig wäre es zum Beispiel, wenn eine Statusmeldung auf Facebook, die sich in einen bestimmten Meinungsaustausch einfügt und damit einen bestimmten Aussagegehalt hat, von dort kopiert und aus dem Zusammenhang gerissen an eine andere Stelle im Internet kopiert würde.
Private, persönliche Nachrichten sind tabu
Eindeutig unzulässig ist es, private, an einen bestimmten Empfänger gerichtete Nachrichten einfach zu veröffentlichen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welchem Medium und aus welchem Anlass dies geschieht.
In einem aktuelleren Fall aus dem April 2012 hatte Ariane Friedrich, eine bekannte Hochspringerin, zu dem Thema Schlagzeilen gemacht. Sie hatte eine obszöne E-Mail, der offenbar ein Foto des Geschlechtsteiles des Absenders beigefügt war, bei Facebook öffentlich gemacht und dafür nicht nur Zustimmung geerntet.
Das Landgericht Köln hatte in einem von uns betreuten Fall bereits im Jahre 2006 (LG Köln, Urteil v. 06.09.2006 , Az. 28 O 178/06) entschieden, dass ein solches Veröffentlichungsverbot auch für private E-Mails gilt.