Der BGH hat mit einem Beschluss die Revision der Fotografen zurückgewiesen, die das LG Köln wegen falscher Verdächtigung zulasten Herbert Grönemeyers und falscher uneidlicher Aussage verurteilt hatten.
Die beiden Paparazzi hatten am 21. Dezember 2015 am Flughafen Köln/Bonn die Begleiterin und das Kind Grönemeyers fotografiert, um ihn absichtlich zu Handgreiflichkeiten zu provozieren und daraus ein virales Video zu machen.
Paparazzi zeigten Grönemeyer wegen schwerer Körperverletzung an
Wie wir bereits berichteten, hatte damals ein von den Fotografen hochgeladenes Youtube-Video Wellen geschlagen, in dem Grönemeyer gegen die beiden Fotografen tätlich wurde. Dabei schien es, als werfe er eine Person zu Boden. Daraufhin zeigten die Fotografen Grönemeyer wegen schwerer Körperverletzung an, die sie angeblich einen verstauchten Finger und Prellungen kostete.
Der Vorfall war von den Fotografen bewusst provoziert worden
Das LG Köln kaufte aber die Geschichte den Fotografen nicht ab: Das Verfahren wurde eingestellt und die Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen gegen die beiden wegen Falschaussage und falscher Verdächtigung auf. Der Vorsitzende Richter befand, dass die Fotografen Grönemeyer planvoll provoziert hatten, um seine wütende Reaktion anschließend abzufotografieren. Auch war er der Meinung, dass sie sich selbst Verletzungen zugefügt hatten, um ihre Vorwürfe zu untermauern. Denn weder aus dem Video, noch aus gutachterlichen Untersuchungen gingen entsprechende Verletzungshandlungen hervor.
Die Paparazzi wurden rechtskräftig wegen falscher Verdächtigung verurteilt
Und somit verurteilte das LG Köln die beiden zu jeweils einjähriger Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen falscher Verdächtigung und Falschaussage. Von zentraler Bedeutung war für das Urteil das durch die Provokation der Fotografen verletzte Persönlichkeitsrecht Grönemeyers, das er auch verteidigen durfte. Dessen stürmische Reaktion im Video war durch Notwehr gerechtfertigt und deshalb nicht rechtswidrig.
Durch seinen neuesten Beschluss bekräftigt der BGH die Rechtsauffassung des LG Köln und stellt klar, dass Prominente nur ihrer Prominenz wegen keine dubiosen Paparazzi-Tricks zu dulden haben (BGH, Beschluss v. 22. 10. 2019 – 2 StR 292/19; Pressemitteilung Nr. 144/2019 vom 08.11.2019). Vielmehr entfaltet ihr Recht am eigenen Bild bei überfallsartigen Begegnungen mit Medienvertretern starke Schutzwirkung. Die Besonderheit des Falls lag hier darin, dass die Paparazzi sogar mit List vorgegangen waren und die Episode inszeniert hatten. Bei einem solch aggressiven Gebaren wird das schneidige Notwehrrecht des Verletzten aktiviert.