Preisnachlass oder negative Bewertung!
Ein Kunde hatte ein Produkt unserer Mandantin reklamiert, woraufhin diese einen Preisnachlass anbot und fragte, ob dieses Angebot akzeptabel sei. Der Kunde bezeichnete das Angebot als „unverschämt“ und forderte einen hälftigen Preisnachlass. Andernfalls werde er das Produkt auf Kosten unserer Mandantin zurücksenden und eine „entsprechende“ Bewertung hinterlassen.
Übrigens, ich bin beim Gewerbeaufsichtsamt!
Zusätzlich hatte er versucht, seiner Drohung mit dem Hinweis Nachdruck zu verleihen, dass er beim Gewerbeaufsichtsamt beschäftigt sei.
Der Kunde hatte offensichtlich keinen Anspruch auf einen hälftigen Preisnachlass. Aber selbst wenn ein solcher Anspruch bestanden hätte, wäre jedenfalls die Relation von Zweck und Mittel als verwerflich anzusehen. Es liegt auf der Hand, dass die Drohung mit negativen Bewertungen nicht von der Rechtsordnung dafür vorgesehen ist, um Ansprüche durchzusetzen.
Unterlassung und erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerde
LHR stellte klar, dass diese Drohung als versuchte Nötigung und Erpressung zu werten ist und riet der Mandantin zu rechtlichen Schritte, um diese Bewertungserpressung zu unterbinden. LHR erwirkte eine Unterlassungserklärung des Kunden, in der er sich verpflichtete, derartige Verhaltensweisen gegenüber unserer Mandantin in Zukunft zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Zusätzlich wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, der vom Regierungspräsidenten Köln stattgegeben wurde.