Die Verdachtsberichterstattung: Ein Überblick mit 5 Tipps für Blogger & Journalisten

Verdachtsberichterstattung

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Immer wieder bearbeiten wir Fälle unberechtigter Verdachtsberichterstattung.

Eine solche ist nicht nur für den Betroffenen unliebsam. Auch für Blogger und Journalisten hat diese unangenehme Folgen (zB Abmahnung, einstweilige Verfügung, Schadensersatz, etc.).

Was versteht man unter Verdachtsberichterstattung? Worauf müssen Blogger und Journalisten achten? Was für Folgen kann eine zulässige bzw. unzulässige Verdachtsberichterstattung haben?

I. Was ist unter Verdachtsberichterstattung zu verstehen?

Wie der Name schon verrät, handelt es sich bei Verdachtsberichterstattung, um die Äußerung eines Verdachts. Bei einer solchen Äußerung werden häufig Tatsachenbehauptungen mit Meinungen vermengt, wenn Tatsachen behauptet werden, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen habe. Wann genau die Regeln für Verdachtsberichterstattung erfüllt sind, ist allerdings noch heute nicht ganz unumstritten.

Artikel und Beiträge über den Verdacht von Straftaten sind die klassischen Verdachtsberichterstattungen. Aber nicht nur Berichte über Straftaten können als Verdachtsberichterstattung gewertet werden, auch die Behauptung sonstige Vorgänge, die gleichermaßen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Reputation zu verletzen, können den Regeln der zulässigen Verdachtsberichterstattung Unterfallen.

Beispiel:

Es wird über die angebliche Affäre einer prominenten Frau zu einem Betrüger berichtet.

Das Gefährliche einer solchen Verdachtsberichterstattung ist ihre Prangerwirkung. Ist der Bericht einmal veröffentlicht, so schwebt der Verdacht über dem Betroffenen, wie das altbekannte Damoklesschwert. Stellt sich heraus, dass der Verdacht unbegründet war, so ist es dennoch schwer, diesen Verdacht aus den Köpfen der Leser wieder heraus zu bekommen.

Sie sollten sich hierbei immer vor Augen führen, dass selbst weder die Ermittlungsbehörden, geschweige denn die Gerichte zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Kenntnis von der Wahrheit haben. Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur im gerichtlichen Prozess, sondern auch bei der Verdachtsberichterstattung.

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II. Das Persönlichkeitsrecht und die Meinungs- bzw. Pressefreiheit: Ein Spannungsverhältnis

Um sich der Bedeutung einer Verdachtsberichterstattung bewusst zu werden, lohnt es sich, einen Blick auf die dahinterstehende Interessenlage zu werfen. Auf der einen Seite steht das Interesse des Betroffenen, nicht durch die öffentliche Äußerung eines Verdachts angeprangert zu werden und auf der anderen Seite das Interesse der Medien, deren Aufgabe es gerade ist, – als „vierte Gewalt im Staate“ darüber zu berichten und Ermittlungen bezüglich strafrechtlicher Vorgänge anzustoßen.

Wie eingangs erwähnt, handelt es sich bei einer Verdachtsberichterstattung meist um eine Gemengelage von Tatsachen und Meinungen. Der Betroffene aber hat aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Anspruch, von unwahren Tatsachen verschont zu bleiben. Eine solche unwahre Tatsachenbehauptung kann sogar unter Umständen strafbar sein. Auf der anderen Seite steht dem Betroffenen kein Recht zu, in der Öffentlichkeit nicht mit seinen Taten konfrontiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. BVerfG, Az. 1 BvR 348/98– Lebach II).

Es ist somit nicht nur das Interesse der Medien, über Straftaten bzw. Strafverfahren zu berichten, es ist vielmehr ihre Aufgabe. Um eine solche Berichterstattung zu gewährleisten, findet sich die Meinungs- und Pressefreiheit im Grundgesetz. Die Medien sollen gerade über zeitgeschichtliche Ereignisse informieren dürfen, auch wenn die Wahrheit der Äusserungen noch nicht 100% feststeht.

Um diesem Spannungsverhältnis gerecht zu werden, ist stets eine Abwägung vorzunehmen. Was überwiegt in dem speziellen Einzelfall? Der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen oder aber das Interesse an einer Berichterstattung?

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III. 5 Tipps für Blogger & Journalisten

Eine solche Abwägung ist – selbst für einen erfahrenen Medienrechtler – nicht immer leicht. Doch unter Beachtung der folgenden 5 Voraussetzungen können Sie als Blogger/Journalist in den meisten Fällen größeren Ärger umschiffen:

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1. Identifizierung & Informationsinteresse

Soweit Sie den Betroffenen durch Verdachtsberichterstattung identifizieren, sei es durch Nennung des Namens oder Veröffentlichung eines Bildes, kann dies nur durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Ein solches Informationsbedürfnis besteht vor allem an schweren Straftaten, wie bspw. Raub, Mord, Vergewaltigungen, schwerwiegenden Betrug oder aber herausragenden Wirtschaftsstraftaten. Aber auch ausländerfeindliche Straftaten oder Korruptionsfälle können ein solches Informationsinteresse darstellen, soweit zu dem Zeitpunkt dahingehend ein öffentlicher Diskurs geführt wird.

Außer in den eben genannten Fällen ist eine Identifizierung möglichst zu unterlassen. Allerdings ist höchstrichterlich anerkannt, dass Personen der Öffentlichkeit eher namentlich genannt werden dürfen, als Privatpersonen. Dies ist insbesondere der Fall bei Personen, die Vorbildfunktion besitzen oder in Beziehung zu einer bedeutsamen Person der Zeitgeschichte stehen (BVerfG, Beschl. v. 9.3.2010, NJW-RR 2010, 1195 ff, 1197: Sohn einer Politikerin). Doch ist hier Vorsicht geboten: Das Recht zur Identifizierung ergibt sich nicht allein aus der Prominenz der Person. Steht der Prominente im Verdacht einer geringfügigen Straftat, so ist die namentliche Nennung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Das gleiche gilt für die Veröffentlichung von identifizierenden Bildern.

Jugendliche Tatverdächtige dürfen Sie – wenn überhaupt – nur in absoluten Ausnahmefällen identifizieren. Hintergrund ist zum einem, dass diese aufgrund ihrer Reife nur eingeschränkt verantwortlich sind. Zum anderen haben sie ein höheres Interesse an einer schnellstmöglichen Resozialisierung.

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2. Mindestbestand an Beweistatsachen

Bevor Sie Ihren Artikel publizieren, müssen Sie unbedingt alle Tatsachen sorgfältig recherchieren, die den Tatvorwurf rechtfertigen können. Verlassen Sie sich nicht auf irgendwelche Schilderungen, die Sie beispielsweise im Internet finden. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, müssen Sie in der Lage sein, das, was Sie als Tatsachen präsentieren, auch zu beweisen.

Für die Zulässigkeit der Verbreitung noch unklarer Tatsachen, ist maßgeblich, dass diese möglichst genau recherchiert werden. Je schwerwiegender dabei der vorgeworfene Vorwurf ist, umso höhere Anforderungen sind dabei an die Gründlichkeit und Tiefe der Recherche zu stellen. Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind ganz besonders sorgfältige Recherchen anzustellen.

Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt für die Annahme solcher Beweistatsachen alleine nicht aus. Dies deswegen, da die Staatsanwaltschaft bereits bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen einzuleiten hat. Danach genügt es bereits, wenn nach kriminalistischer Erfahrung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte die bloße Möglichkeit eine verfolgbare Straftat für möglich erscheinen lassen. Es genügen bereits entfernte Verdächtigungen, die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat begründen. Die Staatsanwaltschaft hat immerhin auch völlig unbegründete Anzeigen zu verfolgen. Damit liegt die Schwelle für die Bejahung eines Anfangsverdachts relativ gering (BGH, Urteil v. 16.02.2016, Az.VI ZR 367/15) . Sie haben daher grundsätzlich immer eigene Recherchen anzustellen und sollten im Zweifel eine Namensnennung unterlassen.

Eine Ausnahme hiervon bildet das sogenannte Agenturprivileg. Grundsätzlich können Sie amtliche Auskünfte oder Agenturmeldungen von bspw. Reuters, dpa oder AFP übernehmen (vgl. KG, Urteil v. 7.6.2007, Az. 10 U 247/06). Dies aber auch nur, wenn sich insoweit keine widersprüchlichen Meldungen existieren. Kommen begründete Zweifel an dem Inhalt von Agenturmeldungen auf, müssen Sie selbst weitere Recherchen anstellen. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen wie insbesondere der Staatsanwaltschaft ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. exemplarisch OLG Karlsruhe, Urteil v. 8.12.1992, Az. 3 U 37/92 sowie schon RGSt 73, S. 67), dies aber auch nur dann, wenn auch die Staatsanwaltschaft öffentlich einen bestimmten Namen nennt.

Der Vollständigkeit halber sei hier noch auf das Laienprivileg hingewiesen. Hiernach können Privatpersonen Berichte auch von anderen bekannten Medien ungeprüft übernehmen. Nach der Rechtsprechung sollen diese Privatpersonen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt war oder widerrufen worden ist (BVerfG NJW 1992, 1439 – Bayer Beschluss; NJW-RR 2000, 1209, 1211). Allerdings sind die Grenzen zwischen privatem Blog und journalistisch-redaktionellen Angeboten fließend, sodass Sie sich bestenfalls nicht auf das Laienprivileg verlassen, sondern immer eigene Nachprüfungen durchführen sollten.

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3. Stellungnahme des Betroffenen

Ferner müssen Sie dem Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme einräumen. Schon der Fairness halber ist eine solche Anhörung geboten. Denken Sie nur an die Prangerwirkung, die Ihr Artikel entfalten kann.

Versuchen Sie den Betroffenen oder dessen Anwalt telefonisch zu kontaktieren. Sollte dies nicht gelingen, wenden Sie sich schriftlich an ihn und teilen ihm unbedingt mit, wann der Artikel erscheinen soll. Wichtig ist, dass allgemein gehaltene Interviewanfragen nicht genügen. Der BGH hat klargestellt, dass es erforderlich ist, dass dem Betroffenen die Vorwürfe konkret benannt werden und der Betroffene Gelegenheit hat, die Form seiner Stellungnahme selbst zu wählen (BGH, Urteil v. 17.12.2013, Az. VI ZR 211/12).

Auch sollten Sie ihm ein wenig Zeit lassen, auf Ihr Schreiben zu reagieren. Wie lang diese Frist sein muss, hängt von Einzelfall und vor allem vom Umfang der Informationen ab, zu denen der Betroffene Stellung nehmen soll. Fristen von einem Tag oder sogar nur wenigen Stunden, wie sie von unter Zeitdruck stehenden Journalisten oft gesetzt werden, sind meist zu kurz.

Hat der Betroffene eine substantiierte Stellungnahme zu den berichteten Vorwürfen abgegeben, so muss diese zumindest in ihren wesentlichen Punkten in die Berichterstattung aufgenommen werden, da eine pauschale oder sinnentstellende zusammenfassende Wiedergabe die mögliche Überzeugungskraft der Entgegnung entwerten könnte (LG Köln, Urteil v. 21.6.2017, Az. 28 O 357/16).

Für den Fall, dass Sie keine Antwort des Betroffenen erhalten, raten wir Ihnen, dies in Ihrem Artikel zu erwähnen.

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4. Objektivität der Darstellung/Unschuldsvermutung

Handelt es sich um die Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren oder ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann.

Eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Beschuldigten ist im Ermittlungsstadium daher nur ausnahmsweise zulässig (BGH, Urteil v. 17.03.1994, Az. III ZR 15/93, mit zahlreichen Nachweisen). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen.

Eine individualisierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.06.2009, a.a.O.).

Von äußerster Wichtigkeit ist die Objektivität Ihrer Darstellung. Erwecken Sie nicht den Eindruck, der Betroffene sei bereits verurteilt worden oder es sei klar, dass er die gegenständliche Tat begangen hat. Auch eine bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung, welche die Sensationsgier potentieller Leser befriedigen soll, ist zu unterlassen (OLG Hamm, Urteil v. 1.6.1992, Az. 3 U 25/92).

Davon abgesehen, achten Sie darauf, auch entlastende Aspekte in Ihren Text mit einfließen zu lassen.

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5. Disclaimer/ausdrücklicher Hinweis

Gehen Sie auf „Nummer sicher“ und weisen darauf hin, dass trotz eines Ermittlungsverfahrens die Unschuldsvermutung gilt und sich der Verdacht vor Gericht nicht bestätigen muss.

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IV. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen

Wenn Sie die gerade genannten 5 Tipps für die Verdachtsberichterstattung beherzigen, genügen Sie der sog. journalistischen Sorgfalt. Arbeiten Sie sorgfältig, wird dies auch rechtlich honoriert. Sie kommen so nämlich in den Genuss der „Wahrnehmung berechtigter Interessen„.

Es  handelt es sich dabei um eine Haftungsreduzierung für die Medien. Arbeiten Sie also sorgfältig, so entgehen Sie sowohl strafrechtlichen Konsequenzen als auch Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen. Dies selbst dann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt die Unwahrheit der getätigten Aussagen herausstellen sollte.

Auch in einem etwaigen Prozess gibt Ihnen die Wahrnehmung berechtigter Interessen einen Vorteil an die Hand. So ändert sich die Beweis- und Darlegungslast zu Ihren Gunsten. Der Betroffene hat nun zu beweisen, dass die behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.

Die Wahrnehmung der berechtigten Interessen ist lediglich in den Fällen von Formalbeleidigungen und Schmähkritik ausgeschlossen.

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V. Mögliche Konsequenzen von Verdachtsberichterstattung

Verdachtsberichterstattung kann zahlreiche Konsequenzen nach sich ziehen. Welche, das ist zunächst davon abhängig, ob es sich um eine zulässige oder eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handelt.

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1. Konsequenzen unzulässiger Verdachtsberichterstattung

Ist die Verdachtsberichterstattung unzulässig, da Sie beispielsweise lediglich einseitig unter Nennung des vollen Namens publiziert haben, so drohen Ihnen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, zu denen insbesondere die Kosten des gegnerischen Anwalts gehören (Abmahnkosten). Im schlimmsten Fall können noch Gerichtskosten auf Sie zukommen, soweit es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte. Oft wird der Unterlassungsanspruch aufgrund der Dringlichkeit der Sache im Rahmen eines Eilverfahren (einstweilige Verfügung) geführt.)

Eine zunächst unzulässige Verdachtsberichterstattung kann aber auch rechtmäßig werden. Dies hat zur Folge, dass ein zunächst gegebener Unterlassungsanspruch, nachträglich entfällt. Denkbar wäre dies im folgenden Fall, in dem der Grund für die unzulässige Verdachtsberichterstattung darin liegt, dass über Details des Privatlebens des Betroffenen berichtet wurde. Sodann erörtert das Gericht ebendiese Details in der öffentlichen Hauptverhandlung. Die Verdachtsberichterstattung wird damit kurioserweise für die Zukunft zulässig.

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2. Konsequenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung

Selbst eine zulässige Verdachtsberichterstattung kann rechtliche Konsequenzen haben. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens herausstellt, dass der Betroffene unschuldig ist. Der ursprüngliche Bericht muss zwar nicht korrigiert werden, sofern es anhand des Artikeldatums erkennbar ist, dass es sich um eine Archivmeldung handelt. Doch ist eine entsprechende Folgeberichterstattung zu publizieren; es besteht die Pflicht zur Berichtigung von Verdachtsberichterstattung (BGH, Urteil v. 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14).

Aber auch für den Fall, dass eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorlag und sich dieser Verdacht nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erhärtet hat, ist zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen ein Recht auf Resozialisierung zusteht. Er hat ein Recht darauf mit seiner Tat

„allein gelassen zu werden.“

(BVerfG, Urteil v. 5.6.1973, Az. 1 BvR 536/72 – Lebach). Folglich kann es geboten sein, sein eigenes Nachrichtenarchiv von Zeit zu Zeit zu überprüfen und den entsprechenden Beitrag gegebenenfalls zu anonymisieren. Wobei der BGH schon entschieden hat, dass dies nicht unbedingt von Nöten ist. Zeitliche Grenzen gibt es hier nicht. Es kommt mal wieder – wie so häufig – auf den Einzelfall an.

Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von unzulässigen Presseberichten gehören, rufen Sie uns zum Thema Reputationsmanagement gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.

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