Mit dem Eilbeschluss wird dem Sender und den verantwortlichen Redakteuren verboten, den Eindruck zu erwecken, dass der von der Antragstellerin betriebene Verlag ein bestimmtes Buch herausgebe.
Der Beitrag war urheberrechtswidrig
Bereits im Januar hatte der Geschäftsführer der Antragstellerin drei einstweilige Verfügungen und davon – neben zwei weiteren Verantwortlichen – eine gegen den SR erwirkt, mit der dem öffentlich-rechtlichen Sender verboten wurde, sich an ihm gehörenden Fotomaterial zu dem Zweck zu bedienen, ihn zur Befriedigung der Sensationslust der Zuschauer bzw. der Steigerung von Zugriffen auf das Video in der ARD-Mediathek öffentlich anzuprangern. Wir berichteten:
Auch die Story passte nicht ganz…
Aber auch inhaltlich war der Beitrag rechtswidrig. Um nicht nur die handelnden Personen, sondern auch das von diesen betriebene Unternehmen publikumswirksam diffamieren zu können, schob man diesem die Verantwortung für ein Buch unter, das als minderwertig und irreführend beworbenes „Schrottbuch“ hingestellt wurde und den Aufhänger des Beitrags bildete.
…und wurde daher passend gemacht
Allein: Mit der Herausgabe des Buchs hatte die Antragstellerin nichts zu tun. Da es der Redaktion offenbar zu umständlich war, die wahren Begebenheiten darzustellen und sich die Geschichte sich mit der Antragstellerin als Herausgeberin viel spannender und runder erzählen ließ, stellte man einfach die Antragstellerin diesbezüglich an den Pranger.
Der SR wollte sich abermals nicht außergerichtlich einigen
Nachdem das Angebot einer außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit vom SR – wieder einmal – abgelehnt worden war, wurde ein weiterer Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Oberlandesgericht Frankfurt erst nach einer sofortigen Beschwerde in Bezug auf den hier interessierenden Verstoß erließ, nachdem das Landgericht den Antrag noch vollständig zurückgewiesen hatte (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 17.11.2022, Az. 16 W 18/22).
Es drohen – wieder einmal – bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder Ordnungshaft
Im Falle der Zuwiderhandlung drohen dem SR bzw. den Verantwortlichen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der SR hat die Entscheidung als endgültige Regelung anerkannt.
Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die die Antragstellerin in einem separaten Verfahren geltend machen wird.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von LHR:
“Auch in diesem Fall gilt: Eine Sendeanstalt des öffentlichen Rechts ist als mit staatlichen Mitteln ausgestattetes Unternehmen ganz besonders zur Zurückhaltung und Neutralität verpflichtet. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist es daher schon nicht nachvollziehbar, dass es ein derart offensichtlich rechtswidriger Fernsehbeitrag durch die Qualitätskontrolle schafft.
Spätestens der Umstand, dass der SR nach einem Schreiben, das die Rechtsverletzungen detailliert darlegt, seinen Fehler nicht umgehend einräumt, den Beitrag entfernt und sich zur Unterlassung verpflichtet, sondern es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, das letztlich von den Rundfunkbeitragszahlern finanziert wird, ist aus unserer Sicht völlig unverständlich.”
Update
Der Saarländische Rundfunk und die übrigen Antragsgegner haben eine Abschlusserklärung abgegeben und die Entscheidung damit als endgültige Regelung anerkannt.