In einer Entscheidung vom 13. 12.2012 (I ZR 182/11 – Metall auf Metall II ) hat der BGH über die Nutzung einer ca. 2 Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Stück „Metall auf Metall“ der Gruppe Kraftwerk entschieden. Die Beklagten haben diese Sequenz gesampelt (elektronisch kopiert) und mit fortlaufender Widerholung einem Musikstück unterlegt.
Die Kläger fühlen sich in ihren Rechten als Tonträgerhersteller verletzt und haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.
Der BGH gibt den Klägern recht. Die Beklagten haben die Tonfrequenz nicht im Rahmen einer freien Benutzung verwendet sondern in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen.
Schutz für 2 Sekunden Klang?
Obwohl es sich lediglich um eine 2-sekündige Tonfolge, so genanntes „Sample“ handelte, ist diese urheberrechtlich geschützt. Begründet wird das damit, der wirtschaftliche, organisatorische und technische Aufwand der gesamten Aufnahme sich in der Regel in gleichem Umfang auch auf einzelne Teile dieser Aufnahme ersteckt. Die Gerätschaften, Interpreten, Lokalitäten und sonstigen hierfür erforderlichen Mittel müssen für den winzigen Teil einer Aufnahme genauso bereitgestellt werden wie für die Gesamtaufnahme. Es wäre daher verfehlt, anzunehmen, man könne den Aufwand an der Kürze des jeweiligen Tonträgerpartikels bemessen, denn niemand würde all diese Gerätschaften und erforderlichen Mittel für so kurze Zeit und vor allem für einen entsprechend geringen Betrag mieten oder sonstwie beschaffen können.
Weiteres Argument ist zudem , dass es jedem unbenommen bleibt, dieselbe Leistung selbst zu erbringen. Wenn dies ohne erheblichen Aufwand möglich wäre, fragt sich, warum er eine fremde Leistung übernimmt. Dass er sie übernimmt, deutet darauf hin, sie setze eben doch einen nicht unerheblichen Aufwand voraus.
Eine freie Benutzung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da es den Beklagten möglich gewesen sei, die verwendete Tonfolge selber einzuspielen. Die Nachahmung steht zwar jedem frei. Die Übernahme ist jedoch generell unzulässig, gleichviel, wie klein oder umfangreich der übernommene Teil ist. (ro)
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