Besonders, wenn es die erste Abmahnung ist, sind die Empfänger regelmäßig erst einmal verunsichert. Zu Recht, denn die richtige Reaktion ist oft nicht einfach. Wenn es in den wenigstens Fällen ratsam ist, die oft in der Abmahnung vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte man sich andererseits auch nicht ohne fachkundige Beratung an einer veränderten Unterlassungserklärung versuchen.
Denn, wie die Kollegen von Dr. Damm und Partner berichten, hat das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 6 W 931/10 546) bestätigt, dass der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nicht gehalten ist, den Schuldner nochmals anzuschreiben, wenn dieser von der vorgefertigten Unterlassungserklärung abweicht und die abgegebene Erklärung den Unterlassungsanspruch nicht abdeckt.
Er kann den Schuldner vielmehr sofort gerichtlich in Anspruch nehmen, ohne dass der Antragsgegner ein sofortiges Anerkenntnis zur Kostenvermeidung mit dem Argument, er sei nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden, erklären könnte. (la)