Das Landgericht Hamburg (Urteil v. 29.05.2009, Az. 324 O 951/08) hat einem bekannten Sänger und Musikproduzenten 40.000,00 EUR Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem dieser in einer Zeitrschfit nackt beim Baden abgebildet worden war. Zu den Bildern hieß es dort unter anderem:
„D., wie Gott ihn schuf – was für ein Anblick! Ehrlich, für seine 53 Jahre hat D. B. noch ein ziemlich knackiges Popöchen und seine Brust- und Bauchmuskulatur sind bestens in Schuss. Kein Wunder also, dass sich der Pop-Titan gerade eine der beliebten FKK-Buchten der C. zum Nacktbaden ausgesucht hat – so konnte er seinen Astral–Körper nahtlos bräunen lassen.“
Das Gericht sprach dem Kläger zwar nur die Hälfte der geforderten 80.000,00 EUR zu, betonte aber, dass der Betrag von 40.000,00 EUR erforderlich sei, um die erforderliche Genugtuung zu erreichen, da es sich um eine schwerwiegende Rechtsverletzung gehandelt habe. Auch wenn der Sänger und Musikproduzent sein Leben in der Vergangeheit der Öffentlichkeit präsentiert habe, so habe er sich doch nie unbekleidet ablichten lassen. (la) Zum Urteil