Die Abmahnung ist das bewährte Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung im gewerblichen Rechtsschutz.
Mit der Abmahnung wird dem Gegner die Möglichkeit gegeben, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr auszuräumen und somit ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. In dieser Abmahnung muss der Rechteinhaber genau schildern, welches Verhalten er für rechtswidrig hält. Mit einem solchen Schreiben trägt der Abmahnende stets das Risiko einer Fehleinschätzung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens.
Jeder Spieler hat seinen Gegenspieler, Batman den Joker, He-Man den Skeletor, James Bond den Dr. No, und so hat auch die Abmahnung ihre natürlichen Feind: Die negative Feststellungsklage. Mit der Abmahnung behauptet der Abmahnende, einen bestimmten Anspruch zu haben. Mit der negativen Feststellungsklage beantragt der Abgemahnte, festzustellen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Somit kann er eine gerichtliche Klärung der Rechtslage herbeiführen.
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart damit beschäftigt, ob der Abgemahnte die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat, wenn er ohne weitere Vorwarnung auf die Gegenabmahnung hin sofort eine negative Feststellungsklage erhebt und der Abmahnende die Klageansprüche anerkennt. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, § 93 ZPO. Im Fall einer Abmahnung hat der Beklagte jedoch durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er ist es ja, der sich bewusst entschieden hat, die Ansprüche geltend zu machen. Folgerichtig hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 17.08.2011, 4 W 40/11, im Einklang mit der Besprechung des BGH festgestellt, dass eine Art „Gegenabmahnung“ auch im Gebiet des Urheberrechts nicht erforderlich sei:
Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (…). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung „Gegenabmahnung“ des Bundesgerichtshofs nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem. Kennzeichenrecht (…). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (…). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.
Möchte der vermeintliche Rechteinhaber vermeiden, dass er in einer negativen Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung der von ihm behaupteten Ansprüche gezwungen wird, bleiben ihm noch folgende Möglichkeiten: Entweder nicht abmahnen und lediglich eine so genannte Berechtigungsanfrage stellen oder rechtzeitig erklären, dass er die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche fallen lässt. (ca)
(Bild: © vikiri – Fotolia.com)
Die Abmahnung ist das bewährte Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung im gewerblichen Rechtsschutz.
Mit der Abmahnung wird dem Gegner die Möglichkeit gegeben, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr auszuräumen und somit ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. In dieser Abmahnung muss der Rechteinhaber genau schildern, welches Verhalten er für rechtswidrig hält. Mit einem solchen Schreiben trägt der Abmahnende stets das Risiko einer Fehleinschätzung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens.
Jeder Spieler hat seinen Gegenspieler, Batman den Joker, He-Man den Skeletor, James Bond den Dr. No, und so hat auch die Abmahnung ihre natürlichen Feind: Die negative Feststellungsklage. Mit der Abmahnung behauptet der Abmahnende, einen bestimmten Anspruch zu haben. Mit der negativen Feststellungsklage beantragt der Abgemahnte, festzustellen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Somit kann er eine gerichtliche Klärung der Rechtslage herbeiführen.
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart damit beschäftigt, ob der Abgemahnte die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat, wenn er ohne weitere Vorwarnung auf die Gegenabmahnung hin sofort eine negative Feststellungsklage erhebt und der Abmahnende die Klageansprüche anerkennt. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, § 93 ZPO. Im Fall einer Abmahnung hat der Beklagte jedoch durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er ist es ja, der sich bewusst entschieden hat, die Ansprüche geltend zu machen. Folgerichtig hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 17.08.2011, 4 W 40/11, im Einklang mit der Besprechung des BGH festgestellt, dass eine Art „Gegenabmahnung“ auch im Gebiet des Urheberrechts nicht erforderlich sei:
Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (…). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung „Gegenabmahnung“ des Bundesgerichtshofs nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem. Kennzeichenrecht (…). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (…). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.
Möchte der vermeintliche Rechteinhaber vermeiden, dass er in einer negativen Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung der von ihm behaupteten Ansprüche gezwungen wird, bleiben ihm noch folgende Möglichkeiten: Entweder nicht abmahnen und lediglich eine so genannte Berechtigungsanfrage stellen oder rechtzeitig erklären, dass er die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche fallen lässt. (ca)