Die Musikindustrie verschickt mal wieder fleissig Abmahnungen durch die Kanzlei Rasch wegen angeblich rechtswidrigem Filesharing in so genannten peer-to-peer-Netzwerken. Diesmal unter anderem wegen Werken der Künstlerin Annett Louisan.
Grundsätzlich sind die Forderungen nach Unterlassungserklärungen meist berechtigt, denn einige Gerichte meinen, dass auch der Anschlussinhaber als so genannter Störer haftet. Dass per Download bzw. Upload von Musik im Internet, laienhaft ausgedrückt, nicht in Ordnung ist, dürfte sich herumgesrochen haben. Wenn also die im Wege von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Auskunftsersuchen bei dem zuständigen Landgericht herausgefundenen Daten mit dem Angeschriebenen übereinstimmen, könnte es sinnvoll sein, sich entsprechend zu unterwerfen. Fraglich ist indes die Höhe der Forderungen, was die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz angeht. Denn, obwohl die Gerichte regelmäßig Streitwerte von 10.000,00 EUR pro Song annehmen, wie zum Beispiel das Landgericht Köln, so könnte in Fällen vom Down- bzw. Upload von nur einem Song in Bezug auf die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten der neue § 97a UrhG greifen. Dies führt dazu, dass Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von bis zu 100,00 EUR zu erstatten sind. Da es zu diesem neu geschaffenen Paragrafen bisher nur wenig Rechtssprechung gibt, könnte es sich lohnen, es bezüglich der darüber hinaus geforderten Zahlungen es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Auch die von den Abmahnern behauptete Schadenersatzansprüche im Wege der Lizenzanalogie bestehen meist ebenfalls nicht. Denn ein Schadensersatzanspruch setzt Verschulden, ein Bereicherungsanspruch etwas “Erlangtes” voraus, das in Person des bloßen Anschlussinhabers nicht vorliegen dürfte.
Es ist aber Vorsicht geboten. Denn es ist wichtig, den Unterlassungsanspruch aus der Welt zu schaffen, wenn man ein ruinöses Verfahren vermeiden will, das bezüglich nur eines Songs, also mit einem Streitwert von 10.000,00 EUR, bereits die Kosten von ca. 3.500,00 EUR verursachen kann. Die vorformulierte Erklärung der abmahnenden Kanzlei eignet sich dafür meist nicht, da diese natürlich zu Gunsten des Gläubigers ausgestaltet ist. Daher ist es wichtig, sich fundiert beraten zu lassen. (la)