Der vom OLG Köln zu entscheidende Fall hatte zwar nicht die Auktionsplattform eBay zum Gegenstand. (OLG Köln, Urteil v. 26.09.2008, Az. 6 U 111/08)
Es ging aber um die Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein Internetauktionsbetreiber urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich machen darf, wenn eine Zustimmmung des Urhebers dazu nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall klagte ein Urheber, da er eine von ihm gefertigte Zeichnung auf einer speziell für Kunstwerke vorgesehenen Internetplattform gesehen hatte. Nach einem Testkauf verschwand die Abbildung der Zeichnung nicht, sondern wurde in der „abgelaufenen“ Auktion weiterhin abgebildet.
Nach einer Woche hatte der Urheber genug und nahm den Betreiber der Plattform auf Unterlassung in Anspruch. Dieser verteidigte sich erstens damit, dass er weder Täter noch Störer sei, da es ihm nicht zuzumuten sei, jedes Angebot auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen – das stelle sein Geschäftsmodell in Frage. Zusätzlich berief er sich auf die so genannte Katalogfreiheit des § 58 UrhG, wonach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung zulässig ist, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
Nach dem das Landgericht eine Störereigenschaft des Betreibers noch verneint hatte, stellt sich das OLG auf den Standpunkt, dass dieser nicht nur Störer, sondern sogar Teilnehmer der rechtsverletzenden Handlung sei, da sein Geschäftsmodell unter anderem gerade daraus bestehe, Werke nach Ablauf der Verkaufsaktion öffentlich zugänglich zu machen. Eine öffentliche Zugänglichmachung der Werke sei aber spätestens nach einer Woche nach Ablauf der Auktion nicht mehr von der Schranke des § 58 Abs. 1 UrhG gedeckt und die Veröffentlichung daher rechtswidrig.
Interessant an dieser Entscheidung ist erstens, dass der rechtmäßige Eigentümer nicht beliebig mit einem urheberrechtlich geschützten Werk verfahren darf, ohne den Urheber zu fragen. Während er es gem. § 44 Abs. 2 UrhG zwar als Eigentümer öffentlich ausstellen darf, bezieht sich die Erlaubnis jedoch nicht auf die unkörperliche öffentliche Zugänglichmachung. Diese ist nur unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 UrhG erlaubt.
Zweitens zeigt das Urteil, dass die „eBay“-Rechsprechung des BGH, die sich schon mehrfach zur Störereigenschaft des Plattformbereibers geäussert und Prüfungspflichten immer dann verneint hat, wenn eine Vorabkontrolle der Angebote das Geschäftsmodell in Frage stellen würde, keinen Freibrief für Host-Provider darstellt. Es kommt eben auf den Einzelfall an, ob jemand, der nicht Täter der Rechtsverletzung ist, gegebenenfalls als Teilnehmer oder wenigstens Störer haftet. (la) Zum Urteil