Da nennenswertes Vermögen nicht vorhanden und der Schuldner darüber hinaus arbeitslos sei, könne nur der aus der Anlage ersichtliche „flexible Nullplan“ angeboten werden, der über einen Zeitraum von 6 Jahren laufe.
Wir möchten das Angebot prüfen und unsere Entscheidung innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Ein Blick in die erwähnte Anlage ergab, dass der „flexible Nullplan“ für unseren Mandanten eine 72-monatige Ratenzahlung von jeweils 0,00 € vorsieht. Soweit, so unwiderstehlich.
Wer den Begriff „flexibler Nullplan“ (wie ich bisher) nicht kennt, muss dazu wissen, dass es sich dabei um ein Institut aus dem Insolvenzrecht handelt, bei dem der Schuldner seinen Gläubigern im Rahmen eines außergerichtlichen Einigungsversuchs (irgend-)einen Plan anbieten muss, auch wenn er nichts hat. Beim Nullplan handelt sich dabei, wie der Name schon sagt, um ein Angebot an die Gläubiger, dass mit der Zahlung eines Betrags von null Euro verbunden ist.
Im JURION Fachlexikon wird zum Insolvenzverfahren ausgeführt:
„Da ein solcher Schuldenbereinigungsplan nur dann zustande kommt, wenn alle Gläubiger ihre Zustimmung zu diesem Plan ausdrücklich erklären, hat ein solcher Nullplan in der Praxis auch so gut wie keine Aussicht auf Erfolg (Null Chancen). Gleichwohl müssen auch die Schuldner, die nichts anderes als einen Nullplan anbieten können, einen solchen Einigungsversuch unternehmen.“
Irgendwie passend: Null Plan, null Chancen.
An dieser Gesetzesvorgabe beruhigt mich nur, dass das Urheberrecht offenbar nicht das einzige Rechtsgebiet ist, in dem man als Rechtsanwender mit offensichtlichem Unfug zu kämpfen hat. (la)