Auf der Verpackung waren Kirschen und Trauben abgebildet. Tatsächlich machen diese Zutaten aber nur 25 Prozent des Inhalts aus.
Auch den Hinweis, dass das Getränk „mit knackigen Fruchtstückchen“ versehen sei, erachtete das Gericht als irreführend. Tatsächlich sind im Produkt nur Stückchen von Birnen enthalten.
Der Sternchenhinweis, mit dem die herausgestellte Werbung erläutert worden war, führte nach Ansicht der Richter aus dem Irreführungsatbestand nicht hinaus, da die Gestaltung die Zuordnung des Hinweises für den Verbraucher schwierig machte. (la)