Heute wurde ein Beschluss des OLG Hamburg, vom 13.11.2006, 5 U W 162/06 –
– (rechtskräftig) – bekannt, der dem Abmahnwahn einen weiteren Dämpfer versetzen könnte.
Dort ist man nämlich (wie schon in Köln) der Meinung, dass nicht jeder Verstoß gegen die verbraucherschützenden Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB, die sich mit unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschäftigen, auch ein Verstoß gegen lauteren Wettbewerb ist.
Die Gründe des Beschlusses liegen leider noch nicht vor.
Die Leitsätze lauten wie folgt:
§§§ 4 Nr.11 UWG, §§ 307 ff.BGB
1. Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.
2. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können – z.B. §§ 134, 138, 242 BGB – um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen.
Für diese Einschätzung sprechen bei vielen rechtswidrigen Klauseln auch gesetzessystematische Gründe. Denn das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UklaG) weist die Ahndung von Verstössen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken und die §§ 307 ff. BGB ausdrücklich den in § 3 UklaG genannten anspruchsberechtigten Stellen zu. Daher lässt sich das Argument hören, Wettbewerber seien von der Verfolgung dieser Verstösse ausgeschlossen.
Wir warten gespannt auf die Begründung des OLG Hamburg. (la)