Die Gegenseite gab sich jedoch nicht geschlagen und ging in die Berufung. Neben der Einlegung des Rechtsmittels entschloss sie sich kürzlich auch dazu, das noch im Sommer 2013 zwischen den Parteien geführte einstweilige Verfügungsverfahren in Erinnerung zu rufen und die dortige Streitwertfestsetzung zu hinterfragen. Das Landgericht Köln hatte damals den Wert des Unterlassungsanspruchs unseres Mandanten in Bezug auf ein gewerblich genutztes Lichtbild mit 6.000,00 Euro bemessen. Dies erschien der Gegenseite nach einer knapp einjährigen Überlegung deutlich übersetzt.
Der Grund für einen derart späten Sinneswandel dürfte nach unserem Eindruck kaum in einer sorgfältigen Suche nach guten Argumenten liegen, sondern vielmehr in dem verlorenen Hauptsacheverfahren und der daraus resultierenden Kostenlast. Die Erkenntnis, dass die (durch das eigene prozessuale Verhalten der Gegenseite erheblich und ohne Not in die Höhe getriebenen) Verfahrenskosten nicht zu Lasten unseres Mandanten gehen, sondern von ihr selbst zu tragen sein werden, ließ die Gegenseite dabei vor allem die Tatsache vergessen, dass sie den Wert einer von ihr eingereichten negativen Feststellungsklage mit dem spiegelbildlichen Antrag zu erkennen, dass unserem Mandanten der fragliche Unterlassungsanspruch nicht zusteht, seinerzeit von sich aus, also noch vor dem Bekanntwerden der Streitwertfestsetzung des Landgericht mit dem gleichen Betrag von 6.000,00 Euro bemessen hatte.
Interessant ist aber aus rechtlicher Sicht natürlich nicht die Motivation, sondern vielmehr die insoweit herangezogene Argumentation der Gegenseite und deren Stichhaltigkeit. Die Schlussfolgerung, dass der von ihr selbst noch bis vor kurzem für angemessen erachtete Streitwert von 6.000,00 Euro (plötzlich) „deutlich überhöht“ sei, begründete die Gegenseite in knappen Worten damit, dass das streitbefangene Produktfoto einen einfachen „Schnappschuss“ darstelle und unser Mandant „kein Künstler“ sei, weshalb auch die Annahme seiner besonderen Beziehung zum Lichtbild fernliege. Dem Unterlassungsanspruch unseres Mandanten sei daher bereits mit einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro hinreichend Rechnung getragen.
Diese Ansicht teilten weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht Köln. Das Landgericht führte in seinem Nichtabhilfebeschluss auszugsweise wie folgt aus:
„Der Ansatz eines Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 6.000,00 Euro für ein gewerblich und nicht lediglich im Rahmen eines privaten, einmaligen Verkaufs genutztes einfaches Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG bildet den Rechtsverstoß der Verfügungsbeklagten – entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht – nach Auffassung der Kammer zutreffend ab.
Die von den Verfügungsbeklagten aufgezeigten Gegebenheiten, nämlich, dass es sich nur um ein Produktbild ohne besondere Schöpfungshöhe handele, das nicht von einem professionellen Fotografen erstellt worden sei, finden in der Bemessung dieses Wertes bereits hinreichend Abbildung.“
Die Wertung des Landgerichts bestätigte nunmehr das Oberlandesgericht Köln. Im Beschluss vom 25.08.2014 – 6 W 123/14 – nahm es dabei vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts und wies ergänzend darauf hin, dass die erfolgte Festsetzung insbesondere der ständigen Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art entspricht, die im betreffenden Gerichtsbezirk seit dem Beschluss des Senats vom 22.11.2011 – 6 W 256/11 – praktiziert wird. (pu)
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