Als deutliches Zeichen gegen die Tolerierung einer illegalen Nutzung von Filesharing-Netzwerken kann die Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 28.07.2010; Az. 6 U 31/10) gewertet werden:
In der Sache hat der entscheidende Senat das Urteil des LG Köln (Urt. v. 13.01.2010, Az. 28 O 603/09) bestätigt und dabei einen Schadenersatzanspruch von über 5.000 EUR sowie Anwaltskosten von über 1.000 EUR in einem Filesharing-Fall für angemessen gehalten.
„Die Annahme eines nach der Lizenzanalogie berechneten Mindestschadens von 5.001,00 € begegnet keinen Bedenken. Die in ihrer Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) weitgehend freie Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass als fiktive Lizenzgebühr für das unbefugte Zugänglichmachen der wertvollen, am Markt unstreitig zu einem vierstelligen Preis (nach den Angaben in der Klageschrift ca. 4.000,00 €, nach denen in der Klageerwiderung mindestens 1.250,00 €) angebotenen Software in einer Tauschbörse wegen der nicht kontrollierbaren Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer ein Vielfaches des Entgelts für eine Einzellizenz angemessen erscheint. Der Rechtsverletzer kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin die Software in der streitbefangenen Art und Weise (insbesondere ohne zugehörige Hardware) weder angeboten noch lizenziert hätte; ein Strafzuschlag, wie er von den Gerichten in anderen Verletzungsfällen üblicherweise angesetzt wird, ist bei alldem noch nicht einmal berücksichtigt. Zu Recht hat das Landgericht auch einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von mindestens 1.059,80 € für erforderliche Abmahnkosten (§§ 683 S. 1, 670 BGB), gegen dessen Höhe der Beklagte nichts Erhebliches vorbringt, als fällig angesehen und der Klägerin nicht lediglich einen Freistellungsanspruch zuerkannt.“
Konkret ging es um den Down-/Upload von Computersoftware. Nach Auffassung der Richter hatte der Beklagte die Software unzweifelhaft aus einer Tauschbörse erlangt. Angesichts der finanziellen Gefahren für die Urheber, deren kreative Leistungen wie Computersoftware, Filme, Musiktitel oder Alben nicht mehr überwiegend käuflich erworben werden, sonder „kostenlos“ und illegal in Internet-Tauschbörsen zum Download zur Verfügung stehen, ist der Urteilsspruch und die bejahte Schadenersatzhöhe nachzuvollziehen.
Jeder Internetuser der Tauschbörsen nutzt, muss sich darüber im Klaren sein, dass sein Handeln einen erheblich rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des jeweiligen Lizenzinhabers darstellt.
Der Download „für umsonst“ in einem Filesharing-Netzwerk ist daher doch nicht immer „kostenlos“ und kann erhebliche finanzielle Belastungen für den Verletzer nach sich ziehen! In der hier zitierten Entscheidung beliefen sich die Kosten jedenfalls auf weit über 6.000 EUR. (cs)