Schadensersatzansprüche werden zurzeit geprüft.
Gleich hinter Bitcoin fängt der Wilde Westen an
Aus unserer anwaltlichen Beratungspraxis wissen wir, dass Beteiligte an Kryptogeschäftsmodellen häufig zu Unrecht ins Visier von mehr oder weniger seriösen Journalisten oder sonstigen „Mahnern“ mit eigenen, dubiosen Interessen geraten. Manchmal gelingt es diesen dubiosen Akteuren sogar, die zuständigen Aufsichtsbehörden, wie zum Beispiel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit unzutreffenden Informationen zu füttern und damit zu ihrerseits rechtswidrigen Maßnahmen oder Meldungen zu bewegen.
Genau so erging es einem Unternehmen, das zu dem Zweck gegründet worden war, den Betrieb bzw. das Angebot bestimmter Krypto-Dienstleistungen und -produkte ins Leben zu rufen und unter ihrem Dach international zu organisieren. Kurze Zeit, nachdem das Unternehmen seinen Markteintrtitt angekündigt hatte, begannen ein Konkurrent, einige kryptoaffine Newsportale und ein selbst ernannter „Fachjournalist“ damit, das Vorhaben öffentlich zu diskreditieren. Zusätzlich wurden es bei den entsprechenden Aufsichtsbehörden, insbesondere bei der BaFin mit – wie sich später herausstellte – Falschbehauptungen angeschwärzt.
BaFin veröffentlicht rechtswidrige Meldung
Die Behörde hatte auf ihrer Internetseite daraufhin öffentlich behauptet, dass das besagte Unternehmen kein nach § 32 KWG und § 10 ZAG zugelassenes Institut sei und keine Erlaubnis zum Betreiben dieser Geschäfte in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die BaFin hatte dafür jedoch keine Rechtsgrundlage. Sie hatte das Unternehmen auch nicht, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, vorher ordnungsgemäß angehört.
Die auf den ersten Blick unscheinbare Meldung war Wasser auf die Mühlen der oben erwähnten „Kritiker“, deren perfider Plan damit aufging. Die Meldung konnten sie nämlich als Aufhänger für weitere klickträchtige „Berichterstattung“ nutzen: Man hatte ja immer schon davor gewarnt. Jetzt also auch die BaFin!
Die BaFin versuchte, gerichtlicher Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt durch Löschung zuvorkommen
Das betroffene Unternehmen hat daher mit Unterstützung von LHR beim Verwaltungsgericht Frankfurt gegen die BaFin Klage auf Entfernung der Meldung eingereicht und einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt (VG Frankfurt, Az. 7 L 452/20. F). Die BaFin hat die Meldung unter dem Druck der gerichtlichen Schritte daraufhin umgehend gelöscht.
Damit wollte man offenbar eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verhindern. Wir berichteten hier:
Dieser Schachzug führte glücklicherweise jedoch nicht zum von der BaFin gewünschten Erfolg. Aus nachvollziehbaren Gründen hätte man dort natürlich eine Sachentscheidung des Gerichts gerne verhindert. Nicht zuletzt, weil die Verantwortlichen zwar die die Meldung von ihrer ursprünglichen Veröffentlichungsstelle entfernt hatten, sie jedoch im sogenannten „BaFin-Journal“ weiter öffentlich zugänglich machten und sich weigerten, sie auch dort zu entfernen, musste das Verwaltungsgericht schließlich entscheiden.
Verwaltungsgericht Frankfurt ordnet umgehende Entfernung der Meldung an
Das Verwaltungsgerichts Frankfurt fand für die Meldung der BaFin deutliche Worte und ordnete per einstweiliger Verfügung vom 11.5.2020 an, dass die BaFin die betreffende Meldung umgehend und vollständig von Ihrer Webseite zu entfernen hat (VG Frankfurt, Beschluss v. 11.5.2020, Az. 7 L 452/20.F), da es sich dabei um eine rechtswidrige, anprangernde und rufschädigende Maßnahme handelte, für die keinerlei Ermächtigungsgrundlage ersichtlich ist.
Neben den Unterlassungsansprüchen bestehen umfangreiche Schadensersatzansprüche, deren Höhe das Unternehmen naturgemäß noch nicht genau bestimmen kann, die aufgrund der Schwere der Vorwürfe jedoch erheblich sein werden. Die BaFin muss die unbegründeten Vorwürfe nun öffentlich zurücknehmen und dafür sorgen, dass auch alle Folgeberichterstattung durch Dritte, deren Rechtswidrigkeit nun ebenfalls feststeht, vollständig beseitigt wird.
Der für die Falschmeldung verantwortliche „Fachjournalist“ wird ebenfalls mit Konsequenzen rechnen müssen.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
Die ausführlich und sorgfältig begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt einmal wieder: Die BaFin ist als Behörde an Recht und Gesetz gebunden. Sie darf nur das tun, was ihr vom Gesetz explizit erlaubt wird. Der vermeintlich gute Zweck heiligt auch beim Verbraucherschutz die Mittel nicht. Zumal öffentliche Meldungen ihre Wirkung nicht verfehlen und großen Schaden anrichten, der – wenn diese rechtswidrig sind – letztlich vom Steuerzahler und damit wieder von dem Verbraucher bezahlt werden muss, den man eigentlich schützen sollte.
(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten)