LG Frankfurt verbietet gefälschte Mandanten-Bewertung in Rechtsanwalts-Google-Profil

 

Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Beschluss v. 20.12.2019, Az. 2-03 O 532/19) hat eine einstweilige Verfügung gegen einen Unternehmensberater und -coach erlassen.

Damit wird diesem verboten, in einer Bewertung im „Google-My-Business“-Profils eine „schlechte Erfahrung“ mit einem Rechtsanwalt zu behaupten, ohne bei diesem je Mandant gewesen zu sein. Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert wurde mit 10.000 € angesetzt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und erging ohne mündliche Verhandlung, allerdings unter Berücksichtigung einer umfangreichen Schutzschrift. Dem Antragsgegner steht nun der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren offen.

Internetbewertungen als Diffamierungsinstrument

Hintergrund des einstweiligen Verfügungsverfahrens war eine gerichtliche Auseinandersetzung des Unternehmensberaters und -coaches mit Konkurrenten, die er unter dem Deckmantel des „Journalismus“ öffentlich diffamiert und herabgesetzt hatte. Seinen „Sieg“ in der ersten Instanz schlachtete der Berater in der Folgezeit nicht nur publikumswirksam weiter für Eigenwerbung aus, sondern erweiterte seine öffentlichen Angriffe auch auf den Prozessbevollmächtigten des Mitbewerbers.

Er bewertete diesen auf dessen „Google-My-Business“-Profil negativ und behauptete im dazugehörigen Kommentar, „schlechte Erfahrungen“ mit dem Anwalt aufgrund unzureichender Kenntnisse in bestimmten Rechtsgebieten gemacht zu haben. Leser konnten so den Eindruck gewinnen, dass der Antragsgegner vom Antragsteller anwaltlich vertreten wurde, obwohl er nie Mandant bei ihm gewesen war, sondern im Gegenteil auf der „Gegenseite“ gestanden hatte.

Zur bloßen Unwahrheit des mit der Bewertung erweckten Eindrucks kam für den Antragsteller der Umstand hinzu, dass es sich bei Rechtsanwaltsdienstleistungen um Dienste höherer Art gem. § 627 BGB handelt, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis vorausgesetzt wird und die Leser der Bewertung daher annehmen mussten, dass er ein solches Vertrauensverhältnis mit dem Antragsgegner unterhalte oder in der Vergangenheit unterhalten habe, was für ihn aufgrund des zweifelhaften Ansehens, das dieser in der Öffentlichkeit hat, eine zusätzliche Rufbeeinträchtigung darstellte.

„Heimliche“ Korrektur der Bewertung half nichts

Nachdem der Antragsteller den Antragsgegner außergerichtlich angeschrieben und ihm Gelegenheit gegeben hatte, ein gerichtliches Verfahren durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden, änderte dieser den Kommentar der Bewertung zwar schnell und klammheimlich, äußerte sich dem Antragsteller gegenüber jedoch nicht. In seinem Facebookprofil setzte er seine „Fans“ gleichzeitig von der Bewertung und der Abmahnung in Kenntnis.

Da der Antragsgegner insbesondere keine Unterlassungserklärung abgab, wurde das einstweiliges Verfahren notwendig, in dessen Rahmen das Landgericht Frankfurt der Auffassung des Antragstellers folgte, dass es sich bei den Äußerungen in der Bewertung in Bezug auf die Frage eines bestehenden Mandatsverhältnisses jedenfalls um mehrdeutige Äußerungen handelte, sowie, dass die „heimliche“ Korrektur der missverständlichen Äußerungen jedenfalls im Hinblick auf die fortlaufenden Schmähungen nicht als ernsthafte Klarstellung verstanden werden und daher die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen konnte.

Neben dem Unterlassungsanspruch stehen dem Antragsteller Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

Sei es Jameda, Amazon oder Google: Bewertungsplattformen werden immer seltener zur Abgabe authentischer Kundenbewertungen genutzt, sondern immer öfter dazu missbraucht, Dritten zu schaden. Wie die Entscheidung des LG Frankfurt zeigt, müssen sich Betroffene dies jedoch nicht gefallen lassen.

(Offenlegung: Unsere Kanzlei  hat den Antragsteller vertreten.)

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