Die Kanzlei Höcker weist auf eine noch nicht veröffentlichte von ihr erstrittenene Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil v. 23.11.2011, Az. 28 O 977/11) hin, wonach ein Rechteverletzer zur Tragung der Kosten in einem Eilverfahren verurteilt wurde, obwohl er die Forderung sofort anerkannt hatte und vor dem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht abgemahnt worden war.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall lag darin, dass dem gerichtlichen Verbot eine erste unerlaubte Verwendung von Produktfotos vorausging. Diesbezüglich wurde der Verletzer abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Einige Monate später stellte der Fotograf jedoch fest, dass erneut von ihm gefertigte Fotos verwendet wurden und erwirkte ohne weitere Vorwarnung ein gerichtliches Verbot. Dieses erkannte der Verletzer sofortig an und wehrte sich gegen die Kostenlast.
Abmahnung, bitte!
Dem Argument des Verletzers, das man ihn wegen der zweiten Rechtsverletzung zunächst noch einmal hätte abmahnen müssen und nicht sofort ohne Vorwarnung direkt ein gerichtliches Verbot erwirken dürfen, erteilte die Kammer des Landgerichts Köln eine Absage. Der Verletzer gebe durch sein Verhalten zu verstehen, dass er sich durch (weitere) Unterlassungserklärungen nicht von Rechtsverletzungen abhalten lasse, so dass auch eine weitere Abmahnung entbehrlich sei.
Interessant ist, dass der Schuldner sich vorliegend eine weitere Abmahnung gewünscht hätte, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, obwohl die Abmahnung als solche landläufig als unerwünschtes Übel angesehen wird.
Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass die Abmahnung entgegen einer weit verbreiteten Auffassung insofern eine „Wohltat“ für den Schulder ist, als dass diese ihm Gelegenheit geben soll, ein kostenträchtiges gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Andererseits ist die Abmahnung für den Gläubiger oft eine „Last“, die er vor Einleitung gerichtlicher Schritte wohl oder übel absenden muss, wenn er vermeiden will, dass der Gegner eine gerichtliche Entscheidung sofortig anerkennt, mit der Folge, dass er alle entstandenen Kosten tragen muss.
Diese Erkenntnis sollte sich so mancher „Abmahngegner“ vor Augen führen, bevor er das Instrument der Abmahnung unreflektiert kritisiert. Denn die Alternative dazu wäre die sofortige (erheblich teurere) gerichtliche Inanspruchnahme. (la)