Nach Art. 82 Abs. 1 hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen.
Diese Regelung kam aktuell einem von LHR vertretenen Mandanten zugute, dessen Namen von einem bekannten Unternehmen ohne sein Einverständnis öffentlich genannt worden war.
Namensnennung nach Gewinn eines sechsstelligen Betrags
Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Nennung nicht in einer gewöhnlichen journalistisch-redaktionellen Berichterstattung stattgefunden hatte. Der Mandant hatte einen sechsstelligen Eurobetrag in einer von dem Unternehmen veranstalteten Lotterie gewonnen. Darüber hatte dies in verschiedenen Publikationen und online berichtet. Das allerdings nicht, wie vereinbart, nur unter Nennung des Vornamens des Mandanten, sondern seines vollständigen Vor- und Nachnamens.
Der Name des Mandanten war selten – Bittsteller waren schnell zur Stelle
Aufgrund der Seltenheit des Namens war für jeden Leser daher sofort klar, um wen es sich handelte. Kontaktaufnahmen vermeintlicher Gläubiger, entfernter Verwandter und sonstiger Bittsteller ließen daher nicht lange auf sich warten.
LG Köln erlässt einstweilige Verfügung wegen Datenschutzverstoß
Nachdem das Unternehmen die Gelegenheit nicht wahrnehmen wollte, den Fall außergerichtlich gütlich beizulegen und eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Landgericht Köln auch umgehend erließ (LG Köln, Beschluss v. 23.12.2019, Az. 28 O 482/19, hier als PDF abrufbar).
Das Landgericht Köln war mit dem Antragsteller der Auffassung, dass das Verhalten der Antragsgegnerin nicht nur einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aufgrund der Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellte, sondern in der vollständigen Veröffentlichung seines Namens auch eine unzulässige Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO gelegen hatte.
Vergleich: Antragsgegnerin zahlt 8.000 €
Der Unterlassungsanspruch war damit gesichert. Es stand jedoch noch die Regelung der Annexansprüche, wie Rechtsverfolgung und Schadensersatz aus. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst auch die Erstattung der Kosten und des Schadensersatzes ablehnte, konnte sie mit Unterstützung von LHR letztlich doch noch zur Vernunft und zur Zahlung eines Schadensersatzes von insgesamt 8.000 € überzeugt werden.
Praxistipp
Verletzte von Datenschutzverstößen haben mittlerweile gute Chancen auf nicht unerhebliche Schadensersatzzahlungen. Rechtsverletzungen sind zwar nicht erst seit Geltung der DSGVO rechtswidrig und stellen meist auch rechtswidrige Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Sie konnten auch immer schon Grundlage für einen Schadensersatz sein.
Neu ist allerdings, dass die DSGVO nunmehr Schadenersatz wegen materieller oder immaterieller Schäden explizit anordnet und mangels entsprechender Rechtsprechung Unsicherheit über die Höhe eines solchen Schadenersatzes herrscht. Die für jeden DSGVO-Verstoß drohenden Bußgelder tun ihr Übriges: Unternehmern können darauf hoffen, jedenfalls mit einer milderen Sanktion belegt zu werden, wenn sie darlegen können, den Schaden des durch die Tat Verletztem bereits kompensiert zu haben.
Das bedeutet für die von Datenschutzverstößen Betroffene, dass sie sich nicht mit Kleinbeträgen abspeisen lassen sollten. Der Gesetzgeber nimmt die Verstöße sehr ernst. Für Unternehmen, denen DSGVO-Verstöße vorgeworfen werden, kann ein solcher “Täter-Opfer-Ausgleich” demgegenüber helfen, ein mögliches Bußgeld zu verringern.