Schadensersatz in Höhe von 1,3 Milliarden Dollar für Urheberrechtsverletzung durch SAP vorerst gekippt

Wie heise online berichtet, ist der deutsche Softwareriese SAP – vorerst – der in der Geschichte höchsten Schadenersatzfoderung für Urheberrechtsverletzungen entgangen.

Anlass des Rechtsstreits (Case: Oracle Corp. v. SAP AG (SAP), 07-01658, U.S. District Court, Northern District of California (Oakland)). war, dass sich das Tochterunternehmen der SAP – TomorrowNow – als Kunde von Oracle ausgegeben und Updatedateien von Oracle heruntergeladen hatte. Dies gaben die Vertreter von SAP im Rechtsstreit auch zu. Daher wurde „lediglich“ noch über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes gestritten.

Während Oracle den Schadenersatz anhand der hypothetisch entgangenen Lizenzgebühr berechnete (hypothetical license) und daher eine Summe in Höhe von 1,3 Milliarden US-Dollar ansetzt, sind die Vertreter der SAP der Ansicht, nur den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen zu müssen.

Auch über die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens besteht Streit. Nach Angaben von heise geht SAP von 28 Millionen US-Dollar aus, von der Gegenseite Oracle werden hierfür 408 Millionen Dollar angesetzt.

Auch in Deutschland wird über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes bei Urheberrechtsverletzungen sehr häufig vor Gericht gestritten. In Deutschland hat der in seinen Rechten Verletzte die Wahl zwischen drei verschiedenen Berechnungsmodellen in Bezug auf den an ihn zu zahlenden Schadenersatz. Ausgehend von dem Grundsatz, dass derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist, kann der in seinen Rechten Verletzte zwischen dem konkreten Schaden, dem Verletzergewinn oder der sogenannten Lizenzanalogie zur Bestimmung der Höhe des zu zahlenden Schadenersatzes wählen:

– Verletzergewinn
Der Verletzte kann als Schadenersatz den Gewinn verlangen, den der Verletzer durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Dies wird bereits im § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG zum Ausdruck gebracht.

– Lizenzanalogie
Der Schadenersatzanspruch kann zudem anhand einer sog. Lizenzanalogie berechnet und gefordert werden, geregelt in § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Diese fiktive Lizenzgebühr berechnet sich anhand des Betrages, den der Verletzer dem Urheber als angemessene Vergütung hätte bezahlen müssen (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzer willens oder in der Lage gewesen wäre, zu den vorgegebenen Bedingungen einen tatsächlichen Lizenzvertrag abzuschließen.

– konkreter Schaden
Zuletzt kann auch der konkrete Schaden in Geld ersetzt werden.

Im Rechtsstreit zwischen SAP und Oracle kam die kalifornische Richterin nunmehr zu dem Ergebnis, dass der Schadenersatz in Höhe von 1,3 Milliarden US-Dollar zu hoch angesetzt sei und kassierte den Urteilsspruch der Jury.

Nach deutschem Recht hätte die Richterin ihre Entscheidung damit begründen können, dass die berechnete Summe in Höhe von 1,3 Milliarden US-Dollar keine angemessene Vergütung sei.

Wie hoch der Schadenersatz – den SAP an Oracle leisten muss – am Ende sein wird, bleibt abzuwarten. Nach dem obigen Bericht von heise online soll die Richterin eine Strafzahlung in Höhe von 272 Millionen US-Dollar vorgeschlagen haben.

Fazit:
Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie teuer Urheberrechtsverletzungen für Unternehmen werden können. Zudem bietet er allerdings auch ein Paradebeispiel für die Haftung von Unternehmen, in Bezug auf die Zurechnung von Urheberrechtsverstößen nach dem Motto: „Unternehmen haften für Ihre Töchter“.

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