In der zweiten Instanz stieg Entertainer Harald Schmidt dann als Nebenintervenient auf Seiten von Sat.1 ins Boot. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Harald Schmidt Sat.1 auch nach seinem Weggang zur ARD die Nutzung der Domain gestattet habe:
„Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Nebenintervenient der Beklagten gestattet hat, eine Registrierung des Domainnamens „schmidt.de“ vorzunehmen.“
Eine Verletzung des Namensrechts des Kägers sah das Oberlandesgericht entgegen der Vorinstanz nicht:
„An einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB kann es allerdings dann fehlen, wenn dem Dritten die Registrierung des Domainnamens von einem Namensträger gestattet worden ist. Das gilt jedoch nur dann, soweit die anderen Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert ist.“
Hier – so das Gericht – hätte der klagende Herr Schmidt sich vergewissern können, dass Harald Schmidt die Namensnutzung durch Sat.1 geduldet und erlaubt hatte:
„Für den Kläger bestand zu dem Zeitpunkt, als er im Wege des Dispute-Eintrags bei der DENIC ein Recht an dem Domainnamen angemeldet hat, eine einfache und zuverlässige Möglichkeit zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert worden ist. […]
Protagonist und alles dominierendes Element dieser Show war – wie gerichtsbekannt ist – der Nebenintervenient. Im Hinblick auf diese untrennbare Verknüpfung der „Harald Schmidt-Show“ mit der Person des Nebenintervenienten stellte sich der auf der Homepage „schmidt.de“ vorhandene Internet-Auftritt als ein solcher des Nebenintervenienten dar.“
Mal sehen, ob die Domain dort bleibt, wo sie jetzt ist… (zie)
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