Ein eBay-Händler hatte offenbar versucht, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen mutmaßlichen Konkurrenten mit rund 1.700 Bewertungen vorzugehen, der sich nicht an die Belehrungspflichten hielt.
In der Pressemitteilung heißt es, dass die Richter „die Klage abgewiesen“ hätten. Abgesehen davon, dass hier wohl eine Zurückweisung des Verfügungsantrags oder aber eine Abweisung einer Unterlassungsklage erfolgt sein dürfte, ist die inhaltliche Begründung – soweit in der Pressemitteilung wiedergegeben – ein echter Schocker:
„Er [der Kläger] sei noch kein Unternehmer. Dagegen spreche insbesondere, dass der Beklagte nicht die Kriterien eines (eBay-)“Powersellers“ erfülle: Nämlich ein Handelsvolumen von mindestens 3.000 Euro Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat. Als privater Anbieter müsse er aber Verbraucherschutzvorschriften nicht beachten.“
Sollte dies wirklich die Begründung für die Zurückweisung gewesen sein, so fragt man sich, welcher Spezialist die Entscheidung hat rechtskräftig werden lassen.
Die Entscheidung steht im krassen Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung (siehe hier oder hier). Insoweit dürfen sich zweifelnde Händler den Schluss der Pressemitteilung zu Herzen nehmen. Da heißt es zutreffend:
„Die Realität kann einen schnell einholen und teuer zu stehen kommen, überschreitet man auf dem virtuellen Marktplatz eBay gewisse Grenzen.“
Diese Grenzen sind nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung allerdings deutlich unterhalb des „Powersellerstatus“ anzusiedeln.
RA David Ziegelmayer
Nachtrag 31.12.2006:
Das Urteil ist nun hier veröffentlicht und nach unserer Auffassung weiterhin diskussionswürdig. Völlig unverständlich sind nämlich auch die Erwägungen des Gerichts, dass ein „Verlustgeschäft“ gegen die Unternehmereigenschaft spreche. In der Konsequenz hieße dies, dass sich jeder Unternehmer, der rote Zahlen schreibt, außerhalb des Wettbewerbs und des § 14 BGB bewegt. Das widerspricht der völlig herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung.