Softwarebilliger.de erwirkt einstweilige Verfügung gegen Microsoft vor dem LG Hamburg

Hasta la vista, baby?Am 14.3.2012 hatten wir über eine Pressemitteilung von Microsoft Deutschland berichtet, in der dem Online-Softwarehändler softwarebilliger.de vorgeworfen wurde, Fälschungen von Windows Software vertrieben zu haben.

Hasta la vista, Gebrauchtsoftware!

Hintergrund der Vorwürfe ist der Umstand, dass der Gebrauchtsoftwaremarkt vielen Herstellern ein Dorn im Auge ist, weil für jede gebraucht gekaufte Software natürlich potenziell ein neues Softwareprodukt weniger verkauft werden kann. Anders als zum Beispiel bei einem gebrauchten im Vergleich zu einem neuen Auto steht die so „gebrauchte“ Software steht ihrem „neuen“ Pendant auch in nichts nach, so dass es für Kunden überhaupt keinen vernünftigen Grund gibt, Software für teures Geld „neu“ zu kaufen, wenn es das exakt gleiche Produkt für viel weniger Geld „gebraucht“ gibt.

Seit einigen Jahren lassen die namhaften Softwarehersteller daher nichts unversucht, um den Markt für Gebrauchtsoftware trocken zu legen. Gerne wird dabei recht einseitig berichtet und insbesondere der Umstand verschwiegen, dass es sich bei einem großen Teil der als „gebraucht“ verkauften Software natürlich nicht um Raubkopien handelt, sondern um Software, die lediglich schon einmal auf einem Computer installiert war aber dennoch grundsätzlich wie jedes andere benutzte Produkt auch rechtmäßiger Weise weiterverkauft werden darf. Gekämpft wird häufig juristisch lediglich darum, inwieweit die Kombination von den von den Herstellern herausgegeben Echtheitszertifikaten mit zum Beispiel Recovery-Cds rechtlich zulässig ist.

Landgericht Hamburg verbietet Äußerungen Microsofts

Wir hatten uns damals über die Äußerungen Microsofts – gelinde gesagt – sehr gewundert und die These aufgestellt, dass die Äußerungen unzulässig, wenn nicht sogar strafbar sein dürften, da sie den Tatbestand des § 186 StGB erfüllen.

Ähnlich sah dies offenbar auch das Landgericht Hamburg. Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 2.4.2012, Az. 327 O 141/12 vor, wonach der Microsoft Deutschland GmbH und deren Geschäftsführer bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verboten wird, die Pressemitteilung weiter zu veröffentlichen und dort insbesondere zu behaupten, dass softwarebilliger.de gefälschte Markensoftware vertreibe, und das dies entgegen gerichtlicher Anordnungen geschehe.

Streitwert 250.000,00 €

Entsprechend der richterlichen Anordnung ist die ursprüngliche Pressemitteilung bei Microsoft auch nicht mehr abrufbar. Wir sind gespannt, ob sich auch die Staatsanwaltschaft für diese strafrechtlich relevanten Äußerungen interessieren wird. Das Landgericht Hamburg macht jedenfalls keinen Hehl daraus, dass es das Verhalten von Microsoft nicht für ein Kavaliersdelikt hält. Es hat für das einstweilige Verfügungsverfahren einen Streitwert von immerhin 250.000 € angenommen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Microsoft kann gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen und Softwarebilliger.de zur Erhebung der Klage in der Hauptsache auffordern. Wir werden weiter über den Fall berichten. (la)

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