Der professionelle Fußball hat sich in den letzten Jahrzehnten als dynamischer Wirtschaftsfaktor etabliert. Mit dem Fußball wächst auch der Markt für Spielervermittler. Immer mehr junge Talente werden immer früher transferiert – sowohl national als auch international. Dabei lassen sich Nachwuchsspieler vermehrt von Spielervermittlern vertreten.
Doch wie sieht die Beziehung zwischen Spieler und Vermittler aus? Worauf sollte bei dem Abschluss eines Spielervermittlungsvertrags geachtet werden?
Die Experten von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) im Sportrecht geben Antworten auf diese beiden Fragen.
Die Entwicklung des Spielervermittlermarktes
Steigende Zuschauereinnahmen, höhere Einnahmen durch Fernsehrechte in nationalen wie internationalen Wettbewerben, sowie weitere stark wachsende Märkte im kommerziellen Bereich (Sponsoring, Merchandise) spülen immer mehr Geld in den Fußball. Mit diesen zusätzlichen finanziellen Mitteln professionalisieren die Vereine auch ihren Nachwuchsbereich.
Zunehmend verpflichten Vereine bereits für ihre Jugendmannschaften junge Talente anderer Klubs im In- und Ausland. Die Verpflichtungen und Anforderungen an einen Nachwuchsspieler sind im Zuge dieser Professionalisierung gestiegen.
Auch der Markt für Spielervermittler wird von den Entwicklungen im professionellen Fußballgeschäft und deren Auswirkungen auf den Nachwuchsbereich beeinflusst. Die erhöhte Anzahl der Transfers junger Talente hat zur Folge, dass auch Nachwuchsspieler immer häufiger von Spielervermittlern vertreten werden. Bereits für junge Spieler, die – dem Anschein nach – gute Chancen auf eine erfolgreiche Profikarriere haben, werden hohe Transfersummen und/oder Gehälter gezahlt. Der Markt für Spielervermittler hat sich diesen Entwicklungen angepasst. Die Zusammenarbeit zwischen Spielervermittlern und Nachwuchsspielern wird für beide Parteien immer früher relevant.
Nach § 1 Abs. 2 DFB-Reglement für Spielervermittlung ist
„ein Vermittler eine natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt oder kostenlos Spieler und/oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Berufsspielervertrags oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung vertritt“.
Aus juristischer Perspektive bezieht sich die Zusammenarbeit eines Spielers mit einem Spielervermittler grundsätzlich immer nur auf eine Transaktion. Gemäß § 2 Abs. 2 DFB-Reglement für Spielervermittler meint
„eine Transaktion in diesem Zusammenhang einen Abschluss eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung“.
Auf der persönlichen Ebene kann jedoch eine langfristige Zusammenarbeit sinnvoll sein. Die Anforderungen an einen zukünftigen Leistungssportler sind extrem gestiegen und der Profifußball wird zunehmend komplexer.
Vertragsschluss – per Handschlag?
Verträge spielen im Leben oftmals eine Rolle. Ganz gleich, ob man eine Wohnung mietet (Mietvertrag) oder ob man Brötchen beim Bäcker kauft (Kaufvertrag). Bei einem Vertrag handelt es sich um eine Einigung von mindestens zwei Parteien, die aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen – Angebot und Annahme – der Beteiligten zustande kommt. Gut zu wissen: Verträge bedürfen im Grundsatz keiner besonderen Form. Sie können „per Handschlag“ bzw. mündlich geschlossen werden.
Kommt es jedoch zum Konflikt zwischen den Vertragsparteien, und beruft sich eine Partei auf eine bestimmte Abrede, muss sie auch beweisen, dass diese Abrede getroffen wurde. Wurde der Vertrag lediglich mündlich geschlossen, kommt es hier regelmäßig zu Beweisproblemen. Auch die Vereinbarung über eine Zusammenarbeit zwischen einem Spieler und einem Spielervermittler stellt einen Vertrag dar.
Der Vertragsschluss mit einem Minderjährigen
Ist einer der Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht volljährig, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Denn ab sieben Jahren ist man lediglich beschränkt geschäftsfähig.
Verträge, die dann „alleine“ geschlossen werden, sind zunächst „schwebend unwirksam“. Sie werden erst durch die Einwilligung/Genehmigung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – ist daher bei einem Abschluss eines Vertrages mit einem Spielervermittler notwendig.
Es ist üblich, dass bei allen Vertragsarten beide Eltern ihre Unterschrift unter dem Unterschriftfeld des Spielers platzieren. Das Dokument wird somit von zwei Parteien und den Eltern, die der Partei „Spieler“ zuzurechnen sind, unterzeichnet.
Spielervermittler vs. Spielerberater
Ein Vertrag mit einem Spielervermittler ist von einem Vertrag mit einem Spielerberater zu unterscheiden. Der Spielervermittler ist Makler und wird ähnlich einem Wohnungsmakler tätig. Das sog. „Mäklerrecht“ nach §§ 652 ff. BGB findet Anwendung. Die Hauptleistungspflicht des Maklers – des Spielervermittlers – ist, dass er dem Spieler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags (bspw. mit einem Verein) vermittelt. Der Spielervermittler erhält jedoch seinen „Mäklerlohn“ nur, wenn der Vertrag infolge der Vermittlung auch tatsächlich geschlossen wird, vgl. § 652 Abs. 1 BGB.
Achtung: Ist der Spieler minderjährig dürfen nach § 7 Nr. 7 DFB-Reglement bei der Aushandlung eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung durch einen Vermittler weder vom Spieler noch vom Club Zahlungen an den Vermittler geleistet werden.
Eine weitere Besonderheit: Wird der Vermittler als Makler für den Spieler tätig, dann liegt neben der Maklertätigkeit eine Arbeitsvermittlung vor, sodass neben dem Maklerrecht, Vorschriften der Arbeitsvermittlung iSd SGB III anzuwenden sind. Der Arbeitsvermittlungsvertrag bzw. der Spielervermittlungsvertrag muss gem. § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III schriftlich abgeschlossen werden. Der Zweck dieser Vorschrift: Im Falle von Streitigkeiten sorgt ein schriftlich fixierter Vertrag für Klarheit und beugt Missverständnissen vor.
Der Spielerberater hingegen ist gem. § 611 BGB Dienstleister. Damit sich der Spieler voll und ganz auf das Sportliche konzentrieren kann, organisiert der Spielerberater bspw. dessen Alltag oder dessen Medienauftritt.
In der Regel ist der Spielervermittler zugleich der Spielerberater. Sodann liegt ein sogenannter gemischter Vertrag vor.
Exklusivität und Listung auf transfermarkt.de
Exklusivverträge mit Spielervermittlern hindern einen Spieler daran, sich eines zusätzlichen Vermittlers zu bedienen. Nach § 297 Nr. 4 SGB III sind Exklusivitätsvereinbarungen jedoch unwirksam. Laut OLG Hamm sei Zweck der Bestimmung zu verhindern, dass Vermittlerchancen ungenutzt bleiben (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2010, Az. 12 U 124/09).
In der Konsequenz ist jedoch nicht der gesamte Vertrag unwirksam, sondern nur die Exklusivitätsklausel. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung dieser Norm den „normalen“ Arbeitsmarkt vor Augen. Nimmt man jedoch im Bereich des Profifußballs die verschiedenen Interessen der einzelnen Akteure (Spielervermittler, Spieler, Verein) in den Blick, ist eine Exklusivitätsklausel für den Spieler letzten Endes sogar förderlich.
Fußballvereine – als potenzielle neue Arbeitgeber des Spielers – haben ein Interesse daran, dass der Spieler nicht zugleich durch einen anderen Vermittler einem anderen Verein angeboten wird. Nur durch eine Exklusivitätsvereinbarung kann der Spielervermittler Vertrauen zu dem Fußballverein aufbauen. Dieses Vertrauen ist wichtig, um erfolgreich Vertragsverhandlungen zu führen, die im besten Falle zum Abschluss eines neuen Vertrags führen. Im Ergebnis profitiert so der Spieler von der Exklusivitätsklausel.
Eine Listung auf der Plattform transfermarkt.de kann dazu beitragen, dass die Exklusivität publik gemacht wird. Es wird eine Art „Visitenkarte“ des Spielers angelegt. Begibt sich ein Verein auf die positionsbezogene Suche eines passenden Spielers und wird der Verein fündig, will er häufig zunächst den Spielervermittler kontaktieren, um herauszufinden, wie realistisch ein Transfer wäre. Via transferkmarkt.de kann der Verein erkennen, welcher Spielervermittler für welchen Spieler tätig ist und schlussendlich Kontakt aufnehmen. Eine transparente Kommunikation der Zusammenarbeit zwischen Vermittler und Spieler nach außen fördert so das eben angesprochene Vertrauen.
Stellvertretung und Vollmachten
Ein Spielervermittler agiert in erster Linie als Makler mit einem entsprechenden Maklervertrag. Er vertritt die Interessen der Spieler bei Vertragsverhandlungen. Gesetzlich ist er kein Stellvertreter des Spielers gem. §§ 164 ff. BGB. Er übt keine Rechtsgeschäfte für seine Klienten aus. Rechtsgeschäfte sind ein Rechtsakt, der durch mindestens eine Willenserklärung begründet wird und eine Rechtsfolge herbeiführt. Man unterscheidet zwischen einseitigen – bspw. einer Kündigung – und zweiseitigen Rechtsakten – bspw. einem Kaufvertrag.
Den Arbeitsvertrag mit einem neuen Verein unterschreibt der Spieler grundsätzlich selbst und gibt damit eine Willenserklärung im eigenen Namen ab. Der Umstand, dass der Spielervermittler gewisse Vertragsbedingungen aushandelt, ändert daran nichts. Erst der Vertragsabschluss begründet ein Rechtsgeschäft, nicht das Aushandeln von Bedingungen.
Ist der Vermittler jedoch gleichzeitig Berater kommt eine Stellvertretung in Betracht:
Beispiel: Der Spieler reist in eine andere Stadt, um dort einen Vertrag mit einem neuen Verein abzuschließen. Der Berater bucht dem Spieler ein Zugticket und ein Hotelzimmer. Der Berater schließt in diesem Beispiel Verträge im fremden Namen – für den Spieler – ab. Vertragspartner sind im Falle des Zugtickets der Spieler (nicht der Berater) und der Zugbetreiber. Eine Vertretung im Sinne des BGB liegt vor.
Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte der Spieler mit seinem Berater vorab schriftlich vereinbaren, in welchem Rahmen Stellvertretungen gewünscht sind.
Dauer und Kündigung
Die Dauer von Verträgen ist abhängig von der Art der Vereinbarung. Ein Maklervertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann seitens des Spielers jedoch jederzeit widerrufen werden.
Ist der Vermittler zugleich Berater, liegt ein gemischter Vertrag (Makler- und Dienstleistungsvertrag) vor. Diese Verträge sind üblicherweise auf zwei Jahre befristet. Möchte sich eine Partei vorzeitig von dem Vertrag lösen, gibt es verschiedene Kündigungsmöglichkeiten.
Die erste Möglichkeit richtet sich nach § 621 BGB und knüpft an die Gehaltszahlungen des Spielers an den Berater an. In der Regel wird diese Möglichkeit jedoch vertraglich ausgeschlossen.
Eine zweite Kündigungsmöglichkeit stellt § 627 BGB dar. Wird das „besondere Vertrauensverhältnis“ zwischen Berater und Spieler gestört, kann sich eine Partei von dem Vertrag lösen. Für den Spieler ist diese Art der Kündigung durchaus vorteilhaft. Der Spieler müsste vor Gericht noch nicht einmal nachweisen, dass das Vertrauensverhältnis konkret gestört wurde (LG Mönchengladbach SpuRt 2011, 389). Allerdings kann auch diese Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen werden – allerdings nur für zwei Jahre (bspw. LG Naumburg SpuRt 2009, 81; LG Mönchengladbach SpuRt 2011, 38).
Die dritte Kündigungsmöglichkeit findet sich in § 626 BGB:
„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Diese Vorschrift kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, denn Unzumutbares kann nicht zugemutet werden – eines der Grundprinzipien des BGB.
Aber Vorsicht: Gibt der Spieler ausdrücklich und schlüssig zu erkennen, dass er einen expliziten Kündigungsgrund nicht zum Anlass einer frühzeitigen Kündigung nehmen will, kann er wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht mehr kündigen.
Fazit
Mit dem professionellen Fußball und den einhergehenden Auswirkungen auf den Nachwuchsbereich wächst auch der Markt für Spielervermittler. Immer mehr junge Talente lassen sich von Spielervermittlern vertreten. Innerhalb der Zusammenarbeit und der Geschäftsbeziehung dieser beiden Parteien gibt es jedoch einziges zu beachten. Bevor man sich eines Vermittlers oder eines Beraters bedient, sollte man sich zunächst vor Augen führen, für welche Zwecke man einen Vermittler bzw. Berater engagiert, um die individuelle Vertragsgestaltung daran auszurichten.
Die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) beschäftigt ausgewiesene Spezialisten in Sachen Sportrecht und engagiert sich als rechtlicher Partner von GOKIXX, die Plattform für die besten Nachwuchsfußballer Deutschlands.