Was Christiano Ronaldo schon lange weiß, wurde jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main noch einmal bestätigt: Gegen ein Foul kannste nicht klagen, egal wie doll es wehtut und ja, sogar, wenn du weinen musst.
Und Fußball tut meistens deutlich weniger weh, als Handball. Bei einem Spiel zweier Handball-Jugendmannschaften kam es bei einem Sprungwurf aufs Tor zu einem Zusammenstoß von Torfrau und Spielerin. Die Spielerin stürzte und riss sich das Kreuzband, die Torfrau wurde mit Rot vom Platz geschickt.
Rote Karte ohne Bericht
Beim Handball ist die rote Karte nicht zu vergleichen mit der roten Karte beim Fußball, die den meisten Lesern sicherlich geläufiger sein dürfte. Wird ein Spieler bei einer roten Karte im Fußball meist auch für mindestens ein kommendes Spiel gesperrt, so erfolgt bei der roten Karte im Handball lediglich ein Platzverweis ohne weitere Konsequenz für kommende Spiele. Sieht er stattdessen die blaue Karte, erfolgt nicht nur ein Platzverweis wie bei einer roten Karte, sondern auch eine Berichterstattung, die eine Sperre oder ähnliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Vor 2016 gab es die rote Karte und die rote Karte mit Bericht, die vom Weltverband IHF aber durch die blaue Karte ersetzt wurde.
OLG Frankfurt sieht keine unzulässige Unfairness
Im Falle unserer Spielerin mit Kreuzbandriss wurde nach dem Foul eine rote Karte ohne Bericht gegen die Torhüterin erteilt. Die Spielerin klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für ihren Kreuzbandriss vor dem OLG Frankfurt, welches die Klage allerdings abwies. Sportarten wie Handball, Basketball oder Fußball stellen hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und den körperlichen Einsatz der Mitspieler und bergen eine gewisse Gefahr, die von Spielern hingenommen werden müsse. „Kampfhandlungen“ von Mitspielern sind nicht zu vermeiden, auch wenn diese nach den Spielregeln als Foul eingestuft werden.
Überschreitet ein Spieler jedoch den Grenzbereich zwischen „kampfbedingter Härte“ und „unzulässiger Unfairness“, kann eine Haftung bestehen. Dies lag laut OLG aber in diesem Fall nicht vor, ließ allerding die Revision zum Bundesgerichtshof zu. (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 14.11.2019, Az. 22 U 50/17)
Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.