Die talentiertesten Nachwuchsfußballer erhalten bereits vor dem Start der Profi-Karriere die Möglichkeit von Ausrüstern ausgestattet zu werden. Diese Vereinbarungen werden vertraglich fixiert. Aus diesem Grund unterstützt LHR die Plattform GOKIXX als juristischer Experte beim Umgang mit Ausrüsterverträgen.
Ausrüster als langfristige Wegbegleiter der Nachwuchstalente im Fußball
„Ausrüstung von einer Marke gestellt zu bekommen kann als Auszeichnung verstanden werden, die sich die Talente auf dem Weg zum Profi erarbeiten müssen“, resümiert Dr. Stefan Göke, Gründer von GOKIXX.
Der Ausrüster eines Fußballers bleibt in der Regel ein langfristiger und wichtiger Wegbegleiter im Laufe der Karriere. Ein prominentes Beispiel, das den Sprung geschafft hat, ist der 19-jährige Youngster Christian Pulisic vom BVB, der bei Nike bereits 2016 einen 6-Jahres-Vertrag unterschrieben hat.
Die Zusammenarbeit zwischen Spieler und Ausrüster gestaltet sich vertraglich individuell
Aber wie sieht der Weg dahin aus? Zu Beginn haben die Nachwuchsspieler die Möglichkeit Sportartikel z. B. über ihre Vereine, Spielerberater oder GOKIXX zu testen und so ihre Präferenzen festzulegen. Besteht von Spielerseite das Interesse, die Zusammenarbeit mit einer Marke zu intensivieren und ist auch die Rückmeldung des Ausrüsters positiv, folgt die Zusage für ein unverbindliches Saisonpaket auf einer ersten Stufe. Auf einer zweiten Stufe kann dieses Saisonpaket im Rahmen eines Ausrüstervertrages um Guthaben für den (Online-) Shop oder – auf einer dritten Stufe – um eine entgeltliche Vergütung erweitert werden.
LHR stellt GOKIXX Expertise zur Verfügung
Auf Grund der unterschiedlichen Stufen und ebenso individueller Rechte und Pflichten ist die juristische Prüfung des Ausrüstervertrages ratsam, wobei die Eltern als erster Ansprechpartner dienen.
In diesem Rahmen stellt die Kanzlei LHR GOKIXX neben seiner Expertise im Sport- und Vertragsrecht auch ihre Erfahrung im Sportbusiness zur Verfügung:
„Der Ausrüster ist ein wichtiger Bestandteil bei der Entwicklung der Personal Brand des Spielers und sollte mit Weitblick ausgewählt werden. Spieler können durch das unverbindliche Testen eines Saison-Sponsorships die Marke besser kennenlernen und sich anschließend bewusster für eine langfristige Zusammenarbeit entscheiden“, hält Dr. Niklas Haberkamm, Partner bei LHR, fest.
Partnerschaft bereits mit erstem Referenz-Fall gestartet
Zu Beginn des Jahres haben LHR und GOKIXX bereits erfolgreich an ersten Referenzfällen gearbeitet. Dazu zählte unter anderem die Ausarbeitung eines Ausrüstervertrags für einen DFB-Juniorennationalspieler, der seinen ersten Ausrüstervertrag abgeschlossen und gute Aussichten auf eine anstehende Profi-Karriere hat. Die grundlegenden Aspekte des erfolgreich geschlossenen Vertrags werden nachfolgend zu Zwecken der Veranschaulichung anonymisiert aufgezeigt.
Was sind die vertraglichen Rechte und Pflichten im Detail?
In dem von LHR begleitetem Fall handelte es sich um einen Ausrüstervertrag der zweiten Stufe. Auf dieser Stufe erhält der Spieler zwei wesentliche Rechte. Zum einen wird die konkrete Anzahl an Schuhen, die sich der Nachwuchsspieler aussuchen kann, festgelegt. Üblicherweise erhält der Spieler zwischen 10 und 20 Paar Schuhe bzw. Handschuhe bei Torhütern. Des Weiteren kann der Spieler mit einem Einkaufsbudget zwischen 500 EUR und 2.000 EUR im Shop des Ausrüsters rechnen. Dieses Geld kann der Spieler frei für weiteres Equipment des Ausrüsters ausgeben, beispielsweise auch für Freizeitmode.
Im Gegenzug muss der Spieler zwei Dinge sicherstellen. Zum einen müssen alle Spiele, Trainingseinheiten und öffentlichkeitswirksamen Auftritte in den (Hand-) Schuhen des Ausrüsters gespielt werden. Spielt der Spieler ein Training oder Spiel in den (Hand-) Schuhen eines anderen Ausrüsters, kommt es zum Vertragsbruch. Der Vertragsbruch kann in einer fristlosen Kündigung resultieren oder in einer Vertragsstrafe, wenn eine solche im Ausrüstervertrag vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe kann zudem auch die Teilerstattung der entgeltlichen Vergütung beinhalten. Hierbei kommt es also immer auf die konkrete Gestaltung des Vertragswerks an.
Die Rechteeinräumung des Spielers gegenüber dem Ausrüster
Ein weiterer wesentlicher Punkt bei der Vertragsgestaltung ist die Rechteeinräumung des Spielers gegenüber dem Ausrüster. Grundsätzlich räumt der Spieler dem Ausrüster die weltweiten Werberechte für seine Produktpalette ein. Der Ausrüster kann folglich auf allen relevanten Zielmärkten mit dem Spieler werben. Diese Rechteeinräumung hat im Profibereich aufgrund der Bekanntheit der Spieler in der Praxis weitaus größere Bedeutung als im Nachwuchsbereich. Dennoch ist sie auch im Nachwuchsbereich bereits unverzichtbar für die Markenbildung – sowohl des Spielers als auch des Ausrüsters, was das eingangs genannte Beispiel des Spielers Pulisic exemplarisch sehr eindrucksvoll verdeutlicht.
Dem Ausrüster geht es bei er Rechteeinräumung um die Sicherung der Branchenexklusivität als Ausrüstungspartner des Spielers. Entsprechende Klauseln werden dementsprechend auch in den oben genannten Verträgen der dritten Stufe vereinbart.
Vertragliche Anpassungen beim Profidebüt
Die vertragliche Laufzeit, definierte Meilensteine zu Zwecken einer späteren Anpassung des Vertragsinhalts sowie ein Matching-Right sind drei Aspekte, die regelmäßig in den Klauseln eines Ausrüstervertrages berücksichtigt werden und entsprechend auch im konkret ausgehandelten Fall zum Tragen gekommen sind.
Die Laufzeit des Vertrages wird dabei fest definiert und sollte über den Zeitraum eines Jahres hinausgehen, um das Commitment des Ausrüsters gegenüber dem Spieler zu dokumentieren. Eine Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung wird in der Praxis gerade im Nachwuchsbereich häufig verwendet.
Klar definierte Meilensteine
Für den Fall, dass der Nachwuchsspieler gewisse, bei Vertragsschluss klar definierte Meilensteine erreicht, wie z. B. die Unterzeichnung eines Profi-Vertrags bzw. sein Profi-Debut oder das Debut in der (U-) Nationalmannschaft, sollte eine vertragliche Klausel greifen, die Nachverhandlungen erforderlich macht. Vor allem durch eine TV-Präsenz des Spielers wird die Werthaltigkeit seiner Leistungen für den Ausrüster exponentiell gesteigert. Dementsprechend gilt es auch die Leistungen des Ausrüsters anzupassen.
Auf der anderen Seite gibt es auch Klauseln für Meilensteine im negativen Sinne, die die Interessen des Ausrüsters berücksichtigen und absichern. Im Fußballbusiness ist zum Beispiel eine Klausel gängig, nach welcher der Vertrag fristlos gekündigt werden kann, wenn der Spieler zu einem Verein wechselt, dessen 1. Mannschaft unterhalb der 3. Liga spielt. Auch solch eine Klausel kann selbstverständlich in alle Richtungen modifiziert werden, so dass eine Kündigung auch schon für den Fall des Abstiegs in die 2. Liga oder einen Wechsel zu einer Mannschaft in der 2. Liga möglich ist.
Das Matching-Right
Das sogenannte Matching-Right ist ein weiterer wesentlicher Punkt, der aus der Sicht der Ausrüsterunternehmen bei der Vertragsgestaltung von Ausrüsterverträgen berücksichtigt werden sollte. Eine solche Matching-Right-Klausel greift immer dann, wenn der Ausrüstervertrag ausläuft. Liegt dem Spieler zu diesem Zeitpunkt das Angebot eines Wettbewerbers vor, so hat der Ausrüster das vertraglich vereinbarte Recht, auf Abschluss eines Vertrages mit dem Spieler zu selbigen Konditionen, die der Wettbewerber geboten hat. Die Ausrüster sichern sich dieses Recht regelmäßig im Gegenzug für ihren Vertrauensvorschuss in den Spieler.
Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm fasst zusammen: “In der Zusammenarbeit mit unserem Partner GOKIXX entstehen regelmäßig Referenzfälle, in denen wir die Nachwuchsspieler auf ihrem Weg zum Fußball-Profi in rechtlichen Angelegenheiten unterstützen. Nachwuchstalente haben durch unsere Kooperation mit GOKIXX die Möglichkeit bereits in den Anfangszügen ihrer Karriere belastbare Verträge beispielsweise mit Ausrüstern abzuschließen. Wir halten dies für ein elementar wichtigen Baustein auf dem Weg zur Profi-Karriere, in der entsprechend ausgearbeitete Verträge unerlässlich sind.“