Ausrüsterverträge gehören im kommerzialisierten Sport seit langer Zeit zum Repertoire der häufig zu findenden Vereinbarungen. Egal ob Nike, adidas, PUMA oder New Balance: Die großen Ausrüster sind ständig auf der Suche nach aktuellen oder aufstrebenden Stars, die ihre Produkte tragen und die eigene Marke repräsentieren. Das Sportrecht beschäftigt sich mit der rechtlichen Einordnung und Ausgestaltung eines solchen Ausrüstervertrages, um für die Parteien eine möglichst günstige Vereinbarung zu erzielen.
Individuelle Vereinbarung zwischen Spieler und Marke
Der Ausrüstervertrag ist ein Unterfall des klassischen Sponsoringvertrages und ist überwiegend eine individuelle Vereinbarung zwischen einem Sportartikelhersteller und einem Sportler. Über eine eindeutige rechtliche Beurteilung des Sponsoringvertrages besteht noch keine Einigkeit. Typisch für den Sponsoringvertrages sind zum einen die Förderleistung und zum anderen die kommunikative Gegenleistung.
Bei einem Ausrüstervertrag stellt der Sponsor im Grunde dem Gesponserten zur Förderung seiner sportlichen Aktivitäten meistens Sachmittel zur Verfügung und der Gesponserte verpflichtet sich, in bestimmter Weise über die Entfaltung der geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen.
Grundlegende Vereinbarungen
Auch wenn sich der Ausrüstervertrag durch die individuelle Vereinbarungen bezüglich der Leistungen der Vertragsparteien (s.u.) auszeichnet, gibt es Vereinbarungen, die in jedem Ausrüstervertrag zu finden sind und auch zu finden sein sollten.
Die Laufzeit des Ausrüstervertrages ist zu bestimmen. Die Parteien müssen sich darüber einigen, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt.
Wegen der rechtlichen Unsicherheit über die Einordnung des Ausrüstervertrages sollten in jedem Fall Regelungen bezüglich einer (vorzeitigen) Vertragsbeendigung getroffen werden. Besonders Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind dabei relevant. Für Sportler ist hier zum Beispiel die Thematik eines Dopingvergehens zu nennen, was in der Regel einen Grund für eine Vertragsbeendigung seitens des Ausrüsters darstellt.
Daran anknüpfend legen die Vertragsparteien auch Vertragsstrafen fest, die einen Verstoß gegen eine der geschlossenen Vereinbarungen sanktionieren soll. Die schuldhafte Nichterfüllung von vereinbarten Leistungen ist in der Regel der Hauptfall einer solchen Vertragsstrafe. Die genaue Ausgestaltung der Vertragsstrafe treffen die Parteien jeweils individuell.
Individuelle Leistungen der Vertragsparteien
Der Sportartikelhersteller verpflichtet sich, dem Sportler unentgeltlich Produkte zur Verfügung zu stellen. Welche und wie viele Ausrüstungs- oder Lifestyle-Produkte der Spieler erhält, ist in der individuellen Absprache festzulegen. Ebenso treffen die Parteien eine Vereinbarung darüber, ob die zur Verfügung gestellten Produkte in das Eigentum des Sportlers übergehen oder nicht.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Athlet, die Marke medienwirksam und in einigen Fällen auch branchenexklusiv zu vertreten. Branchenexklusivität bedeutet, dass der Spieler keine Produkte von konkurrierenden Marken bei Spielen, Wettkämpfen oder medienwirksamen Veranstaltungen verwendet. Zudem darf der Ausrüster den Sportler nach Rücksprache für Werbezwecke einsetzen (z.B. Foto-Shooting oder Live-Event).
Ausrüsterverträge sind Standard im Profifußball
Besonders im Zuge der Kommerzialisierung haben Ausrüsterverträge im Fußball stetig an Bedeutung gewonnen. Heutzutage wird jeder Spieler, der im Profibereich aktiv oder auf dem Sprung in den Profibereich ist, von einem Ausrüster ausgestattet. Nicht nur die weltbekannten Spieler wie Cristiano Ronaldo (Nike) oder Lionel Messi (adidas) müssen sich mit Ausrüsterverträgen auseinandersetzen – ein Ausrüster ist für den Profifußballer zum Standard geworden.
Dieser Beitrag ist der erste von insgesamt vier Artikeln des ersten Teils unserer neuen Beitragsreihe zum Sportrecht. Der erste Teil unserer Beitragsreihe beschäftigt sich mit Ausrüsterverträgen. Die Artikel des ersten Teils unserer Beitragsreihe werden im Wochentakt jeweils donnerstags um 08:00 Uhr veröffentlicht.