So hatte die Ehefrau des Beklagten unter seinem eBay-Mitgliedsnamen eine Halskette angepriesen, woraufhin der Beklagte als Account-Inhaber direkt von der Markeninhaberin der Marke „Cartier“ wegen Marken-, Urheber-, und Wettbewerbsrechtsverletzung abgemahnt wurde.
Der Rechtsstreit wurde bis vor den Bundesgerichtshof gebracht und dieser entschied schließlich, (BGH, Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06, zurzeit liegt lediglich eine Pressemitteilung vor) dass der Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay dafür haften kann, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen, und wies somit den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.
Der Beklagte war durch drei Instanzen hindurch der Ansicht gewesen, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Dinge genutzt habe, so auch für diese Auktion eines „Halzbands“.
Immerhin hatten beide vorinstanzlichen Gerichte – das Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt – dem Beklagten Recht gegeben und eine Haftung für die Handlungen seiner Ehefrau verneint, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Zu einer Prüfung der Schutzrechtsverletzungen durch die instanzlichen Gerichte kam es dann auch gar nicht mehr.
Letztlich hatte die Markeninhaberin jedoch den längeren Atem und brachte den Rechtsstreit vor den Bundesgerichtsshof. Der BGH stellt klar, dass eine Haftung des Account-Inhabers zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer der Tat der Ehefrau gegeben sei, – es fehle am Vorsatz -, wohl aber eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht komme, da der Beklagte nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau bzw. Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten des Kontos habe.
Der Kontoinhaber muss sicherstellen, dass kein anderer über seinen Account Waren anbietet und hierbei Rechtsverletzungen begeht. Da der Zugriff offensichtlich nicht ausreichend gesichert war, muss sich laut BGH der Beklagte so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.
Das Interessante an dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist, dass der BGH einen selbständigen Zurechnungsgrund für eine Haftung des Accountinhabers als Täter – und nicht nur als Störer – schafft, der vergleichbar ist mit einer Garantenstellung. Diese Haftungszurechnung begründet der BGH damit, dass durch die Aktivierung eines eBay-Mitgliedskontos eine Gefahrenquelle eröffnet werde und zugleich eine Unsicherheit entstehe, wer tatsächlich unter dem anonymisierten Account gehandelt hat. Um diese für den Rechteinhaber unzumutbare Unklarheit zu beseitigen, müsse der Accountinhaber als Täter haften.
Die ursprünglich von seiner Ehefrau mit 30,00 EUR bei eBay angebotene Halskette wird den Beklagten jedenfalls teuer zu stehen kommen (nh).