Auch soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter werden genutzt, um täglich millionenfach Inhalte zu teilen, zu liken und zu kommentieren. An sich ist das nun ja nichts Schlimmes und diese Form der „Kommunikation“ gehört heute zur digitalen Generation.
Doch was passiert, wenn man unfreiwillig zum geposteten, bewerteten und kommentierten „Objekt“ der Internetgemeinde wird?
Nicht selten kommt es vor, dass ein Foto von jemandem im Internet kursiert, ohne dass derjenige dies möchte. Nicht nur Prominente haben damit zu kämpfen, auch ganz normale Bürger sind vielfach davon betroffen. Oft wissen die Betroffenen gar nicht, dass das Bildnis von ihnen überhaupt angefertigt wurde und sind umso erschrockener, wenn sie dieses auf einmal im Internet, für alle Welt sichtbar entdecken.
Wenn dies passiert hoffen viele Betroffenen drauf, dass das jeweilige Bildnis schnell wieder in den Weiten des World Wide Web untergeht und bald schon keiner mehr darüber spricht. Aber mit dieser Annahme liegt man nicht selten daneben: Jedes Mal, wenn ein Bildnis etwa auf Facebook geteilt, bewertet oder kommentiert wird, rutscht es in der Chronik der Freunde des Teilenden, Bewertenden oder Kommentierenden wieder nach oben und damit wieder und wieder in den ungewollten Fokus.
Wichtig ist: Man kann sich wehren, und zwar nicht nur dann, wenn man namentlich auf dem Foto benannt wird.
Bereits das heimliche Anfertigen eines Bildnisses stellt meist schon eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und löst einen Unterlassungs- und Löschungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB aus. Erst recht das Verbreiten und öffentliche zur Schau stellen seines Bildnisses muss niemand dulden, der seine Einwilligung nicht gegeben hat. Dies bestimmt § 22 S. 1 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG): „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild umfasst, löst auch das ungewollte Verbreiten und das ungewollte öffentliche zur Schau stellen eines Bildnisses zunächst einmal einen Unterlassungs- und einen Löschungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB aus.
Etwas anderes gilt dann, wenn eine der Ausnahmen des § 23 KunstUrhG greift. Jedenfalls für Prominente ist dabei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG die in der Praxis wohl bedeutendste Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Einwilligungserfordernis. Demnach dürfen alle Bildnisse von Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Keinerlei Bedeutung hat diese Ausnahmeregelung jedoch bei jemandem, der in keiner Weise in der Öffentlichkeit steht, an der Verbreitung oder der öffentlichen Zurschaustellung besteht schlechthin kein zeitgeschichtliches Interesse. Auch an dem Sachzusammenhang, in welchem ein Bildnis von einer „ganz normalen“ Person aufgenommen wurde, kommt das Bestehen eines öffentlichen Interesses nicht in Betracht.
Wichtig ist es allerdings stets, dass man auf dem Bildnis, welches verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wurde erkennbar ist. Dabei genügt es, wenn man für den Familien- und den engen Freundes- und Bekanntenkreis erkennbar ist. Die Erkennbarkeit für einen so genannten „flüchtigen Betrachter“ wird gerade nicht vorausgesetzt. Auch begleitende Umstände, die neben oder außerhalb der Personenabbildung liegen, können die Erkennbarkeit zur Folge haben.
Passiert es also, dass ein Bildnis, auf welchem man erkennbar ist, im Internet kursiert, so ist es sinnvoll, sich an einen für solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser schreibt unverzüglich den jeweiligen Seitenbetreiber – also etwa Facebook – an und wendet sich gleichzeitig an den Verletzer. Der Seitenbetreiber und der Verletzer als derjenige, der das Bildnis im Internet öffentlich zur Schau gestellt hat, wird sodann unter Fristsetzung von wenigen Tagen oder gar Stunden zur Löschung, Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft über weitere Verletzungshandlungen und selbstverständlich auch zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert.
Werden die Ansprüche nicht umgehend sämtlich erfüllt, hilft das Gericht
Aktuell hat die Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum beim Landgericht Frankfurt am Main einen Beschluss erwirkt (LG Frankfurt, Beschluss v. 30.09.2014, Az.: 2-03 O 378/14), in welchem die Richter unserer Mandantin in genau einem solchen Fall schnell Abhilfe verschafften. Unsere Mandantin wurde eines Tages völlig unvorbereitet von Freunden auf ein von ihr im Internet kursierendes Bild hingewiesen. Das Bild zeigte unsere Mandantin in Rückenansicht und ließ entgegen der wahren Tatsachen vermuten, dass sie sehr spärlich bekleidet am Schulunterricht teilgenommen hatte. Eine Klassenkameradin hatte das Bild heimlich aufgenommen und zu allem Überfluss nicht nur an zahlreiche Freunde und Bekannte über das Anwendungsprogramm Whatsapp Messenger verbreitet, sondern auch noch auf einer der weltweit größten „Funny-Websites“ hochgeladen und kommentiert.
Vielleicht hielt die Klassenkameradin es für einen Scherz. Das war es aber nicht. Denn schon bald wurde das auf der Website hochgeladene Bild tausendfach geteilt, bewertet und kommentiert, teils in massiv herabwürdigender und beleidigender Art und Weise. Aktuell setzen wir die bestehenden Ansprüche gegen diese Schulkameradin im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens durch.
Doch dies war längst Dich alles was geschehen war: Zu allem Überfluss wurde das von der Schulkameradin hochgeladene Bild dann auch noch von zwei so genannten „Youtubern“ – zwei Betreiber von einem der erfolgreichen Youtube-Kanälen in Deutschland – „aufgegriffen“ und auf deren Facebook-, Instagram- und Twitter-Präsenzen noch einmal mehrfach in die virtuelle Welt hinaus getragen. Auch hier passierte erneut das Unvermeidbare: Das Bildnis wurde wiederum zahllos kommentiert – teils erheblich beleidigend.
Umgehendes Tätigwerden war erforderlich
Da sich im Internet Inhalte rasend schnell durch einen einzigen Klick tausendfach verbreiten, muss ein Anwalt in einem solchen Fall unverzüglich tätig werden – je schneller er tätig wird, desto eher kann er eine weitergehende Verbreitung verhindern und Schaden von den Betroffenen abwenden.
Nach unseren unverzüglich versandten Schreiben in oben genanntem Fall wurde das Bild mitsamt allen beleidigenden und herabwürdigenden Kommentaren direkt am darauf folgenden Tag von der Facebook,- Instagram- und Twitter-Präsenz der „Youtuber“, die es „aufgegriffen“ hatten, gelöscht. Der größte Schaden war somit abgewendet.
Doch die „Youtuber“ gaben keine Unterlassungserklärung ab, so dass wir vor dem Landgericht Frankfurt am Main für unsere Mandantin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellten. Wenige Tage nach Antragsstellung wurde die oben erwähnte einstweilige Verfügung von dem Gericht erlassen. Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte es den beiden „Youtubern“ bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Fotografie unserer Mandantin öffentlich zur Schau zu stellen. Das Gericht bestätigte damit auch – trotz der Rückenansicht unserer Mandantin auf dem streitgegenständlichen Bildnis – dass unserer Mandantin jedenfalls für ihren Familien- und engen Freundes- und Bekanntenkreis vor allem anhand ihrer von Hinten zu sehenden Haare, ihrer Statur und der auf dem Bild neben der Personenabbildungen ersichtlichen Begleitumstände erkennbar ist. Die Kosten für das gerichtliche Eilverfahren hat übrigens selbstverständlich die Gegenseite zu tragen.
Sich zur Wehr zu setzen, lohnt sich also. (he)
(Bild: © Günter Menz – Fotolia.com)