Unverschlüsseltes WLAN kann teuer werden! – Gericht bejaht Störerhaftung

Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06 hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem über einen bestimmten Internetanschluss urheberrechtswidrige Down- bzw. Uploads vorgenommen worden waren.

Der Anschluss war mit einem drahtlosen Router ausgestattet, dessen Datenübertragung nicht verschlüsselt worden war. Nachdem die Rechteinhaber über die Staatsanwaltschaft anhand der IP-Adresse den Anschlussinhaber ermittelt hatten, verteidigte sich dieser mit eben dem Umstand, dass er nicht wisse, wer für die Rechtsverletzungen verantwortlich sei, da das unverschlüsselte Netzwerk innerhalb eines gewissen Umkreises von faktische jedem genutzt worden sein könne.

Das LG Hamburg teilte dieser Argumentation jedenfalls in Bezug auf die Störerhaftung eine Absage. Wer seine Internetverbindung drahtlos betreibt, muss für die Sicherung seines Routers sorgen, anderenfalls verstößt er gegen zumutbare Prüfungspflichten.

Fazit:
Eine Verschlüsselung des WLAN ist nicht nur vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung der Privatsphäre geboten, sondern vor allem auch, um zu verhindern, dass Fremde auf Kosten des Anschlussinhabers Rechtsverletzungen begehen. (la)
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